Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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ihre Verhaͤltnisse nur durch wechselseitiges Einverstaͤndniß veraͤndert werden 
koͤnnen, z. B. in Preußen die Instleute. 
G. 47. Die Steuer-Entrichtung richtet sich nach dem Landbesitz, und 
wird also nach Verhaͤltniß der Landvertheilung repartirt. 
§. 48. Dagegen werden die Communal-Abgaben und Leistungen von 
den Bauerhöfen allein getragen; auch sollen sie 
. 49. verbunden seyn, die #m K. 16. bemerkten Hülfêdienste zu über- 
nehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung fordern zu können, da sie vor 
den bisher erblichen Bauergütern voraus haben, daß sie ihr sämmtliches Land 
hutfrei vom Gutsherrn erhalten. 
§#. 50. Wegen des Brenn-Materials und der Hofwehr gelten die obi- 
gen Vorschriften im F. 15. und 18. 
1 §. 51. Die fernere Abgabe des Brenn-Materials, des Sammelns der 
Waldstreu und die Gestattung eines Theils der bisherigen Waldweide der Un- 
terthanen geschieht in der Absicht, daß durch deren gänzliche Entziehung die 
wirthschaftlichen Verhältniss e der letzteren nicht alterirt werden sollen. Eben so 
hat die Beibehaltung einiger Hülfsdienste den Zweck, Zerrüttungen oder große 
Verlegenheiten der Vorwerks-Wirthschaften, die durch den Mangel an Arbei- 
tern entstehen könnten, zu verhindern. Deshalb sollen diese gegenseitigen Lei- 
stungen da, wo sie irgend entbehrt werden können, unterbleiben, und Wir 
weisen die Behörden hiemit an, in diesen Fällen die Auseinandersetzung dadurch 
vollständig zu machen, daß gegen den Verzicht der Gutsherrschaft auf die Hülfs- 
dienste der Unterthanen deren etwanige Waldweide= und Brennholz-Bezug auf- 
höre. Neue Höfe, welche aus Bauerländereien gebildet werden, erhalten auf 
die Weide= und Holz-Gerechtsame der Vorbesitzer keinen Anspruch, es wäre 
denn, daß ihnen solcher von den mit diesen Servituten belasteten Gütern frei- 
willig eingeräumt wuͤrde. 
G. 5 Die Regulirung der Verhältnisse dieses Abschnittes muß eben- 
falls binnen. vier Jahren erfolgen, und finden die Vorschriften des H. 23. auch 
hier Anwendung. 
5. 53. Für die Provinzen Ost- und West-Preußen und Litthauen soll 
zur Vollendung dieser Einrichtung eine Frist von sechs Jahren verstattet seyn. 
. 54. Wegen Einschrankung der Dispositionen über die Höfe bis zu 
diesem Zeitpunkt, so wie wegen der eingezogenen Hôfe und der Hofwehr, gelten 
ebenfalls die Vorschriften, welche #m FP. 18. 31. 32. und 33. gegeben sind. Auch 
soll die Einschränkung wegen der Verschuldung nach dem F. 29. hier ebenfalls 
gelten. 
In Absicht der Bauten und Reparaturen wird bestimmt, daß solche 
eben so, wie bei bisher erblichen Gütern von dem jetzigen Inhaber übernom- 
men werden müssen. Will sich derselbe dazu nicht verstehen, so ist der Guts- 
herr
	        
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