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ihre Verhaͤltnisse nur durch wechselseitiges Einverstaͤndniß veraͤndert werden
koͤnnen, z. B. in Preußen die Instleute.
G. 47. Die Steuer-Entrichtung richtet sich nach dem Landbesitz, und
wird also nach Verhaͤltniß der Landvertheilung repartirt.
§. 48. Dagegen werden die Communal-Abgaben und Leistungen von
den Bauerhöfen allein getragen; auch sollen sie
. 49. verbunden seyn, die #m K. 16. bemerkten Hülfêdienste zu über-
nehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung fordern zu können, da sie vor
den bisher erblichen Bauergütern voraus haben, daß sie ihr sämmtliches Land
hutfrei vom Gutsherrn erhalten.
§#. 50. Wegen des Brenn-Materials und der Hofwehr gelten die obi-
gen Vorschriften im F. 15. und 18.
1 §. 51. Die fernere Abgabe des Brenn-Materials, des Sammelns der
Waldstreu und die Gestattung eines Theils der bisherigen Waldweide der Un-
terthanen geschieht in der Absicht, daß durch deren gänzliche Entziehung die
wirthschaftlichen Verhältniss e der letzteren nicht alterirt werden sollen. Eben so
hat die Beibehaltung einiger Hülfsdienste den Zweck, Zerrüttungen oder große
Verlegenheiten der Vorwerks-Wirthschaften, die durch den Mangel an Arbei-
tern entstehen könnten, zu verhindern. Deshalb sollen diese gegenseitigen Lei-
stungen da, wo sie irgend entbehrt werden können, unterbleiben, und Wir
weisen die Behörden hiemit an, in diesen Fällen die Auseinandersetzung dadurch
vollständig zu machen, daß gegen den Verzicht der Gutsherrschaft auf die Hülfs-
dienste der Unterthanen deren etwanige Waldweide= und Brennholz-Bezug auf-
höre. Neue Höfe, welche aus Bauerländereien gebildet werden, erhalten auf
die Weide= und Holz-Gerechtsame der Vorbesitzer keinen Anspruch, es wäre
denn, daß ihnen solcher von den mit diesen Servituten belasteten Gütern frei-
willig eingeräumt wuͤrde.
G. 5 Die Regulirung der Verhältnisse dieses Abschnittes muß eben-
falls binnen. vier Jahren erfolgen, und finden die Vorschriften des H. 23. auch
hier Anwendung.
5. 53. Für die Provinzen Ost- und West-Preußen und Litthauen soll
zur Vollendung dieser Einrichtung eine Frist von sechs Jahren verstattet seyn.
. 54. Wegen Einschrankung der Dispositionen über die Höfe bis zu
diesem Zeitpunkt, so wie wegen der eingezogenen Hôfe und der Hofwehr, gelten
ebenfalls die Vorschriften, welche #m FP. 18. 31. 32. und 33. gegeben sind. Auch
soll die Einschränkung wegen der Verschuldung nach dem F. 29. hier ebenfalls
gelten.
In Absicht der Bauten und Reparaturen wird bestimmt, daß solche
eben so, wie bei bisher erblichen Gütern von dem jetzigen Inhaber übernom-
men werden müssen. Will sich derselbe dazu nicht verstehen, so ist der Guts-
herr