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herr befugt, ihn zu exmittiren und entweder den Hof einem andern Besitzer
zu uͤbergeben, oder mit der Verpflichtung zum Aufbau zu veraͤußern.
§. 55. Im g. 24. ist verordnet worden, daß die Besitzer verschuldeter
Guͤter berechtigt seyn sollen, einen Theil der einzuziehenden Grundstuͤcke zu ver-
kaufen, um den Aufwand, den der Ersatz der Dienste fordert, damit zu be—
reiten.
s Wir wollen diese Verfuͤgung hiemit auf die in diesem Abschnitt berühr-
ten Guͤter ohne Ausnahme ausdehnen, und die Besitzer berechtigen, Behufs
der bessern Benutzung dieser Grundstuͤcke:
a) neue Vorwerke oder baͤurische Etablissements darauf anzulegen;
b) die Capitale dazu entweder durch Verkauf eines Theils dieser Grund—
stuͤcke, oder durch Anlehen darauf anzuschaffen;
ID) die letzteren in diese Vorwerke und Etablissements dergestalt hypotheka-
risch versichern zu lassen, daß sie die erste Hypothek erhalten, und nur
der überschießende Werth auf die Schulden des Hauptguts gerechnet
wird, und für solche mit haftet.
Die Verlegenheit, worin viele Gutsbesitzer gerathen können, wenn sie
keine Gelegenheit haben, jene eingezogenen Ländereien angemessen zu verkaufen
oder zu verpachten, macht die eben erwähnte Befugniß nothwendig.
§. 56. Um aber außerdem noch die Cultur der verschuldeten Güter,
die bei dem Mangel an Credit bei diesen Ausgleichungen leiden könnte, zu
sichern, und den Werth derselben, zum Besten der Schuldner und Gläubiger
zu erhalten und zu erhöhen; so soll ferner nachgegeben werden, daß auch zu
nöthigen Bauten und anderen Wirthschafts-Nothdürften ein Theil jener Kauf-
gelder verwendet werden dürfe, wenn durch das Zeugniß zweier Kreis-Ver-
ordneten nachgewiesen wird, daß die Verwendung wirklich nöthig sey. In die-
sem Falle ist auch bei Lehnen, Fideicommissen und Majoraten der Consens der
Agnaten und Interessenten nicht erforderlich.
§S. 57. Da auch noch einige andere Verhältnisse vorhanden sind, die einen
Einfluß auf die Cultur der Güter haben und einer Abänderung und näheren Be-
stimmung bedurfen; so verordnen wir darüber folgendes:
A. Das Dienstverhältniß der in einigen Theilen Schlesiens und vorzüglich in
Oberschlesien existirenden Dreschgärtner, die nicht Eigenthümer ihrer Stellen
sind, und für ihre Dienste durch angewiesene Ländereien abgelohnt werden,
ist sowohl für den Dienstberechtigten als Dienstpflichtigen zweckwidrig. Es
soll daher dem Gutsherrn unter nachstehenden Beschränkungen die Einzie-
hung, Verlegung und Parcellirung frei gelassen werden:
1) So viel Gärtner-Besitzungen das Catastrum eines Dorfes der Zahl nach
angiebt, müssen als Stammgärtner-Besitzungen conservirt bleiben.
2) Der