Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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2) Der Umfang und die Größe derselben darf nicht unter drei und nicht über 
vier Magdeburgische Morgen, incl. Hof= und Gartenraum betragen. 
3) Diese Besitzung nebst einer angemessenen Wohnung wird ein freies Ei- 
genthum des bisherigen Nutznießers, es sey denn, daß die Bestimmung 
des 38sten §. wegen Exmission auf ihn Anwendung findet. 
Dagegen ressiren 
4) die mit dem früheren Dienstverhältniß verbunden gewesene Emolumente, 
des freien Bauholzes, der Waldweide= und Waldstreu-Berechtigung. 
5) Wo die Gärtner bisher zu Brennholz berechtigt waren, soll in Erman- 
gelung gütlicher Einigung, die Quantität desselben und die dafür zu lei- 
stende Vergütigung durch die nach Vorschrift der Verordnung wegen der 
Gemeinheits-Theilungen anzustellende Schiedsrichter bestimmt werden. 
Auch ist 
6) der künftige Eigenkhümer für die unentgeldliche Ueberlassung dieser Be- 
sitzung verpflichtet, dem Gutsherrn während eines Zeitraums von 4 Jah- 
ren, vom letzten März 1812. an gerechnet, gegen das in der Gegend übliche 
Tagelohn, sey es durch baare Bezahlung, oder durch Getreide, besonders 
beim Ausdrusch (durch Hebe) die geforderten Dienste zu verrichten. 
7) Die Ausmittelung dieser Ablohnung geschieht entweder durch freiwillige 
Uebereinkunft oder durch schiedsrichterliches Ermessen. 
8) Bei dem Auf= und Umbau dieser Stammstellen dürfen solche zusammen 
gebaut und so situirt werden, daß die unbewohnt gewordenen altern 
Etablissements zur Fundirung der neuen Dienst-Familien, durch welche 
den Höfen die zur Arbeit nöthigen Hände verschafft werden sollen, ver- 
wendet werden können. 
9) Alle in neuern Zeiten von den Gutsherren auf ihre Kosten und von ihren 
Ländereien etablirten, im Cataster nicht aufgeführten Gärtner-Possessionen, 
werden als Dienst-Familien-Etablissements angesehen, bei denen nach 
dem 4bsten §. eine freie Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und Inha- 
bern die gegenseitigen Rechte und Pflichten angiebt und bestimmt. 
In den Fällen endlich 
10) in welchen diese Umwandlung der Dreschgärtner-Besitzungen in freies 
Eigenthum sogleich durch örtliche Hindernisse oder Mangel an Etablisse- 
ments-Kapital nicht ausführbar ist, bleibt es bei der allgemeinen Bestim- 
mung im §. 23., daß durch einen Zeitraum von 4 Jahren, das bisher be- 
standene Dienstverhältnitz ungestört fortdauern könne. 
-B. Da die Dreschgärtner-Stellen in jenem Theil von Schlesien, wo sie die In- 
haber eigenthumlich Lesitzen, früher abgebaute Etablissements der Dominien 
sind, deren Besitzer für ihre Handdienste durch Aequivalente in Körnern, 
Geld und besonders der s. g. Mandel, so abgelohnt werden, daß ihr Interesse 
Fahrgang 1811. Vy mit
	        
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