Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Auch ist der Wald-Eigenthümer befugt, bei mehreren nicht zu einer 
Gemeine gehörigen Berechtigten, Jedem einen besondern Weidedistrikt anzu- 
weisen, wenn dies convenabel für die Forsinutzung seyn sollte. 
§. 33. Es soll mit Strenge und Nachdruck auf Respektirung der Scho- 
nungen gehalten und alles entfernt werden, wodurch sie verletzt werden könven. 
.- Wir verordnen deshalb die genaue Befolgung der polizeilichen Vor- 
schriften: 
a) daß da, wo ganze Communen das Weiderecht haben, nicht einzelne 
Mitglieder ihr Vieh in die Forst schicken dürfen, sondern solches von ge- 
meinschaftlichen Hirten eingetrieben und gehütet werden muß; 
D) daß noch viel weniger- das Vieh einzeln ohne Hirten in die Wälder gejagt 
werden darf; 
Jc) daß es da, wo es über Nacht bleibt, in Buchten oder eingehaͤgte Kop- 
peln getrieben werden muß. 
565. 34: Von noch groͤßerer Wichtigkeit, als fuͤr die Forsten, ist die 
Bewahrung der Felder und Wiesen vor Beschaͤdigungen. Sie finden an vielen 
Orten in so bedeutendem Grade statt, daß die Cultur wesentlich darunter leidet 
und manche nutzliche Anlagen blos deshalb unterbleiben. 
Zur Abstellung dieser Mängel und Frevel wird mit Bezug auf 9. 33. c. 
a) die Verordnung, nach welcher kein Vieh ohne Hirten herumlaufen darf, 
biermit erneuert, 
DPD) auch das einzelne Hüthen auf sonst gemeinschaftlichen Weideflächen, zwi- 
schen den Getreidefeldern und an den Wiesen mit Pferden, Ochsen und 
anderem Vieh, selbst wenn eigene Hirten dabei sind, ist nicht erlaubt, 
indem dadurch viel Schaden geschieht und einer zum Nachtheil des an- 
dern zu hüthen sucht. 
In jedem Dorfe soll, so viel möglich, ein verpflichteter Feldwärter an- 
gesetzt werden, der über die Befolgung der Feldordnung wacht. “vn 
„Ö„GOS. 35. Die Strafen gegen Uebertretungen dieser Art, gegen Baum- 
frevel und Felddiebsiähle sollen geschärft und unnachsichtlich vollstreckt wer- 
den. Ganz vorzüglich strenge werden Wir. die= Beschädigung. der Alleen und. 
sonstigen, Baumanlagen ahnden lassen. 
§. 30. ODie Letzteren können sowohl zum Nutzen wie zum Vergnügen 
gereichen, wenn man die Wege und Felder#mit Obsibäumen#bepflanzt. Wir, 
wünschen sehr, daß solches geschehe und machen darauf aufmerksam, daß bei 
Allgemeinheit solcher Anlagen der Verlust durch) Diebstähle sich für die Em- 
zelnen vermindert md daß die don Ertrag soz fhr schwächenden Kosten der 
Bewachung zu einer Kleinigkeit herabsiuken, wen## mon die Anlage auf Obst- 
sorten beschrankt, welche fuͤr Boden und Klöna- passen. und. zu leicher Zeit 
reifen. * 11. r» 
E J 6. 7.
	        
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