Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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S. 43. Die Oekonomie-Commissarien, welche zum Betrieb landwirth- 
schaftlicher Angelegenheiten erforderlich sind, werden von dem Landesökonomie- 
Collegio angesetzt und autorisirt. Die schon als erfahrne und intelligente Män- 
ner bekannte, brauchen sich nur bei diesem Collegio zu melden, um in ihrer 
Qualität als Oekonomie-Commissarien bestätigt, oder ernaunt zu werden. 
Solche aber, die noch nicht erprobt sind, und den Ruf erfahrner Män- 
ner nach dem Ermessen des Collegü nicht schon notorisch für sich haben, müssen sich 
einer Prüfung unterwerfen, worüber noch besondere Vorschriften ergehen sollen. 
Diese Commissarien können auch zu Kreisverordneten und Vorstehern 
derselben erwählt werden, und in beiden Oualitäten wechselsweise auftreten. 
§. 44. Wir verpflichten die Mitglieder jener Behörden, die Oekonomie- 
Commissarien, Schiedsrichter und Kreisverordneten, bei Gelegenheit ihrer Ge- 
schäfte, die Grundbesitzer über die vortheilhafteste Benutzung ihrer Grundstücke 
zu belehren, sie mit nützlichen, schon erprobten und auf ihr Lokal passenden Ein- 
richtungen bekannt zu machen und sie zur Nachfolge zu ermuntern. Wir wei- 
sen sie zugleich an, die bei ihren Geschäften bemerkten wesentlichen Mängel, 
sey es, daß sie landwirthschaftliche, polizeiliche oder sittliche Gegenstände betref- 
fen, zur Kenntniß der Behörden zu bringen, auch besonders an den Orten, wo die 
Schullehrer schlecht dotirt sind, die Gemeinden bei Gemeinheitstheilungen oder 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu ermahnen, daß 
sie selbigen ein bequem gelegenes Stück Ackerland zu einem Garten abtreten. 
. 45. Obgleich Wir vertrauen dürfen, daß im Landban dasjenige, was 
die Kräafte einzelner erlauben, von den entfesselten Händen Unserer getreuen 
Landbewohner geschehen werde, so bleiben doch für solche mehrere eben so nö- 
thige, als nützliche große Unternehmungen unerreichbar. Das Land enthält 
auf mehreren Punkten Brücher von großer Fruchtbarkeit und Umfange, deren 
Urbarmachung kausende von Händen erfordert. Außer dem bedarf das innere 
Verkehr die Anlegung mehrerer Kanäle, Brücken und Straßen. Wir halten es 
für landesväterliche Pflicht, alles Mögliche zu thun, diese neue Quellen der 
Nationalwohlfahrt zu öffnen, und werden dazu, so wie es die Umstände nur 
irgend gestatten, besondere Anstalten treffen. 
Es ist für Unser Gefühl höchst erfreulich, daß Wir endlich dahin gekom- 
men sind, olle Theile Unserer getreuen Nation in einen freiern Zustand zu ver- 
setzen, und auch den geringsten Klassen die Aussicht auf Glück und Wohlstand 
eröffnen zu können. 
Wir erflehen den Seegen der Vorsehung für Unser braves Volk und die 
Bemühungen, die Wir alle vereint ferner anwenden werden, den Zustand des 
Ganzen wie der Einzelnen möglichst zu verbessern. 
Gegeben zu Berlin, den 14ten September 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
(No. 54.)
	        
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