Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

soll, wenn sie auf 50 bis 500 Rthlr. einschließlich lauten, ein Stempel 
von Acht Groschen genommen werden. Oieser Stempel steigt von 250 
zu 250 Rthlr. um Vier Groschen, mithin werden über 500 bis 750 Rthlr. 
einschließlich 12 Gr. erlegt u. s. w. 
b) Trockene Wechsel, welche auf Kündigung lauten, und nach Litt. e. an 
keine Papierform gebunden sind, desgleichen hypothekarische Schuldver- 
schreibungen und Pfandbriefe, erfordern bei Gegenständen von 50 bis 
100 Rthlr. einschließlich einen Stempel von Zwei Groschen, welcher für 
jedes folgende volle 100 Rthlr. um Zwei Groschen steigt. 
) Schuldverschreibungen oder Schuldscheine, wodurch keine Specialhypo- 
thek bestellt wird, sind bei Gegenständen - 
von 50 bis 100 Rthlr. einschließlich auf Zwei Groschen 
= 100 5 500 = Vier Groschen 
über 500 Rthlr. - Acht Groschen 
Stempel-Papier auszustellen. 
4) Stempelfrei sind, kaufmännische Anweisungen CAssi lignationen), welche 
in dem Ausstellungsorte innerhalb 2 Tagen, den Tag der Ausstellung 
für voll gerechnet, zahlbar sind, ferner Giros oder Endossements der 
trockenen oder gezogenen Wechsel; endlich Noten oder Notizen, welche 
von Kaufleuten über abgemachte Wechsel= und Geld-Geschäfte als ein 
Belag über die gezahlte Valuta ertheilt worden. 
e) Die Formulare zu den gezogenen, zu den trockenen Meß-Wechseln und 
zu den Assignationen werden ausschließlich von den Stempelniederlagen 
debitirt. Beim Ankauf der Ersiern wird zwar nur der einfache, sowohl 
auf der Prima als Seeunda ausgedruckte Stempelsatz bezahlt, allein wer 
die Secunda nicht gebraucht, muß sie nach der Trennung von der Prima 
sogleich vernichten. 
. 4. Außer den im 1oten Artikel benannten Gegenständen sind 
stempelfrei: 
1) Vorsiellungen, welche die Staatsgläubiger, von welcher Art sie sepn 
mögen, an die Behörden richten, um ihre Befriedigung nachzusuchen. 
2) Alle Angelegenheiten der Kirchen, Armen-Anstalten, Waisenhäuser, 
milden Stiftungen, Schulen, Universitäten, desgleichen der Straf= und 
Besserungs-Anstalten. 
3) Die Ausferligungen, sowohl der allgemeinen, als der Offizier= Witt- 
wen-Verpflegungs-Anstalt, und die Quittungen ihrer Kassen über An- 
tritts= Gelder und gezahlte Beitrage. 
F. 5. Der Nichtgebrauch des vorgeschriebenen. Stempelpapiers, soll 
nicht mit der Nullitat der Verträge u. s. w., sondern mit dem Ersatze des 
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