— 348 —
. 4. Zu Art. 6. No. 2. a. und b. d. G.
Der Achtgroschen-Stempel ist, außer zu den im Gesetz bestimmten Ge-
genständen, noch erforderlich: ·
1) zu allen ausgefertigten Commissorien öffentlicher Behörden in Parthei-
Sachen;
2) zu gerichtlichen Protokollen, welche Vollmachten enthalten und deren
Stelle vertreten; noch außer dem Vollmachts-Stempel ferner zu Be-
scheinigungen der Vollmachten durch Gerichtsbehörden oder Notarien;
3) zu vidimirten Abschriften von Vollmachten, wenn sie auch nur die
Existenz des Originals beweisen sollen. Sollen sie als Substitutionen
oder zu einem Geschäft gebraucht werden, wozu eine gerichtliche oder
von einem Notar bescheinigte Vollmacht nöthig ist; so tritt noch der
Vollmachtsstempel hinzu;
4) zum Haupt-Exemplar der Rezesse über Ablösungen und Aufhebungen
von Diensten, desgleichen zu den Duplikaten solcher Rezesse, wenn der
Gegenstand über 200 Rthlr. beträgt, imgleichen zu außergerichtlichen
schriftlichen Vergleichen über rechtshängige Sachen;
5) zu Inventarien, welche über eine Kreditmasse aufgenommen werden;
6) zu Protokollen über Auktionen, die Schulden halber geschehen, ohne
Unterschied, ob die Auktion nur einen oder mehrere Tage fortdauert.
Wenn die Auktion zwar als eine freiwillige abgehalten worden ist (S.
K 8. No. 1.), nachher aber Konkurs entsteht; so bedarf es ebenfalls nur
eines 8 gGr. Stempels, indem alsdann der verbrauchte Werthsstempel
niederzuschlagen ist;
7) zu Protokollen, Inventarien, Tauf= und Todtenscheinen und Rezessen
bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Erbregulirungen, die nicht im
Wege des Prozesses behandelt werden, ohne Rücksicht auf die zu erle-
genden Erbschaftsstempelgefälle. Zu Ausfertigung des Erbrezesses be-
darf es auch in dem Falle nur eines 8 cGr. Stempels, wenn ein Erb-
interessent vermöge desselben ein erbschaftliches Grundstück für einen be-
stimmten Preis oder die Zahlung der Erbtheile seiner Miterben als
Schuldner übernimmt;
8) zu allen einzelnen Verfügungen und Verhandlungen in den dem Werths-
sstempel unterworfenen Prozessen, wenn vor dem Instruktionstermin der
Klage entsagt wird. (S. §F. b. No. 1.) Zugleich wird auf Veranlas-
sung mehrerer Anfragen der Gerichtsbehörden hier bemerkt, daß unter dem
Ausdrucke des Gesetzes: im Laufe eines Prozesses rc. im gewöhn-
lichen Civilprozesse die Verhandlungen bis zur rechtskräftigen Entschei-
dung der Sache, oder bis zur Beilegung derselben durch Vergleich oder
Entsagung, in Konkurs-, Liquidations= und Subhastationsproze sen
aber,