Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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5) Agnitions, Resolutionen und Contumacial-Bescheide sind als Erkennt- 
nisse erster Instanz, zu welchen der volle Werthsstempel zu adbibiren ist, 
anzusehen. 
0) Der Werthssiempel wird nur einmal berichtigt. In Prozessen wo Klage 
und Wiederklage zusammen oder besonders instruirt werden, bedarf es 
daher nur der einmaligen Erlegung desselben nach Maaßgabe des höch- 
sten Objekts. Auch kann der Werthsstempel nicht von Neuem gefordert 
werden, wenn der Kläger, nachdem wegen seines Ausbleibens im In- 
struktionstermin die Akten reponirt worden sind, die Klage reassumirt, 
oder wenn in demselben Prozesse Prajudicialfrage und Hauptsache ge- 
trennt, instruirt und abgeurtelt werden. In diesem Fall ist nur zu dem 
zuerst ergehenden Erkenntnisse der Werthsstempel und zu dem andern er- 
sier Instanz ein 8 gGr. Stempel zu verbrauchen. 
7) Sollte Behufs der Bestimmung des Werthsstempels eine Ausmittelung 
des Werths des Gegenstandes eines Rechtsstreits nöthig werden; so muß 
solche nach Anleitung der Art. 7. No. 2. des Stempelgesetzes ertheilten 
Vorschrift geschehen. 
8) Der Fiskus, Behörden, welchen fiskalische Rechte oder Stempelfreiheit 
zustehen und Personen, denen das Armenrecht ertheilt worden ist, sind 
wenn sie klagen, von Erlegung des Werthssiempels befreiet. Derselbe 
muß jedoch von ihren Gegnern, wenn diese unterliegen, nach rechtskräf- 
tiger Entscheidung der Sache eingezogen und zu den Prozeßakten kassirt 
werden. 
9) Wenn in einem vom Fiskus oder von einem Armen gegen eine begu- 
terte Privatperson geführten Progesse, die Kosten ganz oder zum Theil 
kompensirt werden; so muß der Begüterte nach rechtskraftiger Entschei- 
dung der Sache einen Theil des Werthsstempels in dem Verhältnisse des 
ihm auferlegten Kostenantheils tragen. 
10) Die Bestimmung im Art. 7. B. 1. des Gesetzes vom 20sten November 
1810., daß bei Wechsel= und andern erekutivischen und summarischen 
Prozessen nur die Hälfte des Werthstempelsatzes zu erheben sey, wird 
hierdurch aufgehoben und findet in dergleichen Prozessen in Ansehung des 
Werthstempels eben das statt, was dieserhalb bei gewöhnlichen Civil- 
prozessen gilt. 
11) Zu den, keiner Schätzung an Gelde fähigen Civilprozessen, gehören 
auch Prozesse über Verstattung zur Rechtswohlthat der Vermögensabtre- 
tung; imgleichen Ehescheidungs= und Moratorien-Prozesse. In Prozes- 
sen, betreffend die Amortisation verloren gegangener Dokumente oder 
eingetragener Forderungen, imgleichen der Aufruf unbekannter Real= 
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