Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 321 — 
praͤtendenten, ist der Werthsstempel nach richterlichem Gutbefinden auf 
1 bis 10 Rthlr. zu bestimmen. 
12) Bei Konkurs= und Liquidationsprozessen wird der Werthsstempel nach 
der sich aus dem Inventarium ergebenden Actiomasse bestimmt und aus 
den bereitsten Geldern derselben entnommen. Bei Verminderung der 
Activ-Masse durch Ausfälle wird der Werthsstempel anderweitig geringer 
bestimmt, und das zu viel Gezahlte aus den Stempeleinkünften erstattet. 
b) Bei fiskalischen Untersuchungsprozessen und 
c) bei Criminalprozessen 
kann die Beibringung und Cassation des Werthstempels bis nach erfolgter 
rechtskraftiger Entscheidung ausgesetzt bleiben. 
Ein gleiches findet statt: 
d) in Polizei-Contraventionssachen und 
e) in Consumtionssteuer-, Zoll-Contraventions= und 
Defraudations-Sachen, 
in welchen, falls sie durch Resolutionen der Regierungen entschieden und 
beendigt werden, diese, gerichtlichen Erkenntnissen gleich zu achten sind. 
Behuss der Bestimmung des Werthstempels darf aber der Werth des 
Confiskationsobjects der erkannten Geldstrafe nicht hinzu gerechnet werden. 
. 7. Ju Art. 7. No. 2. des G. 
1) Verkaufs= und Vererbpachtungsrecesse über Domainen, sind dem Werths- 
stempel unterworfen. 
2) Verträge, durch welche Laßgüter abgetreten oder übergeben werden, 
sind kein Gegenstand des Werthstempels. Zu jedem Exemplar derselben 
ist nur ein 8 gGr. Stempel erforderlich. 
3) Bei verkäuflichen Ueberlassungen von Bauergütern ist der Werth des 
etwa vorbehaltenen Altentheils Behufs der Werthsstempel-Bestimmung 
nicht mit in Anschlag zu bringen. 
§. 8S. Zu Art. 7. No. Z. d. G. 
1) Auctionsprotokolle sind nur bei freiwilligen Auctionen dem Werthsstempel 
unterworfen (S. F. 4. N. 6.), welcher nach dem reinen Ertrage der Lici- 
tation zu bestimmen ist. Ausfertigungen und Extracte der Auctions= 
protokolle erfordern bei Objecten bis zu 200 Rthlr. nur einen 4 gGr. und 
bei höheren Objecten nie einen höhern, als einen 8 gGr. Stempel. 
2) Auch bei Pachtverträgen über Privatgüter werden beständige Ge- 
fälle von der stempelpflichtigen Pacht-Summe ab, Naturalprästationen 
aber, die der Verpächter sich ausbedungen hat, nach der Kammertare 
zu Gelde und so der Pachtsumme hinzugerechnet. 
Jahrgang 1811. Bbb Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.