Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Eben so die Quittungen der Wittwen und anderer Privatpersonen uͤber 
empfangene Pensionen und Zahlungen aus den Wittwen-Kassen, jedoch nicht 
über zurückgezahlte Antrittsgelder, welche als Deposita anzusehen sind; fer- 
ner über Zahlungen aus den Sustentations-Fonds, den Feuerkassen und über- 
haupt aus öffentlichen oder Communal-Kassen erhobener Gelder, wodurch eine 
Anforderung getilgt wird. 
Auch die Quittungen der Königl. Prinzen und fürstlichen Personen über 
Appanage oder die zu sonstigem Behuf angewiesenen Gelder, sind stempel- 
pflichtig. 
Die Stempelpflichtigkeit der Gehalts-Quittungen der Militairpersonen 
wird nach dem monatlichen Betrag der ihnen zu zahlenden Besoldungen be- 
urtheilt. 
Gläubiger und. Schuldner, Vermiether und Miether 2c., können unter- 
einander über fortlaufende Zahlungen zwar Quittungsbücher halten, der Geld- 
empfänger muß aber am Ende jedes Kalender= oder Miethsjahres über die 
ihm im Laufe desselben gezablten Gelder eine gestempelte General-Quittung 
ertheilen. In Ansehung der Ouittungen über hypothekarische Forderungen, auf 
deren Grund die Löschung erfolgen soll, verbleibt es bei den Bestimmungen 
des Allg. Landrechts Th. I. Tit. 20. §. 532., und trägt der Schuldner die 
Kosten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes verabredet worden ist. 
KH. 11. Zu Art. 7. No. 8. d. G. und FS. 3. a. b. und c. der 
Deklaration. 
Bei Berechnungen, Behufs der Bestimmung der Stempelpflichtigkeit, 
gezogener und trockener Wechsel, Handelsbillets, Pfandbriefe, Obligationen, 
Schuldscheine rc., soll zwischen Gold, d. h. Friedrichsd'or, Friedr. Wilhelms-, 
August-Louisd'or 2c. Preußisch Courant und Leipziger Wechselzahlung, oder 
Conventionsgeld, welches zu 13 Rthlr. aus der Mark fein Silber geprägt 
worden, kein Unterschied Statt finden. 
Außerdem ist bei Bestmmung d des stempelpflichtgen Wechselbetrags 
a. der Dukaten 3 Rthlr. ; SGr. 
b. der Laubthaler zu 1 — 12 
C. der Albortsthaler zu 1 — 12 — 
d. die Markbanko zu . -—12— 
e. der Gulden Hollaͤndisch zu — 14 — 
f. der Reichsgulden zu -. = — 144— 
g. der Augsburger Gulden n zu — 16 — 
h. der Frane . -——-6— 
zu rechnen. 
In Ansehung aller uͤbrigen fremden Silber- oder Goldmuͤnzsorten soll 
der jedesmalige Cours und in dessen Ermangelung der Feingehalt derselben 
Bbb2 in
	        
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