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in Vergleichung mit preußischem Silber-Courant oder Golde zur Basis
dienen.
Gestempelte Wechsel und Assignationsformulare werden nur hoͤchstens
zu Summen von 5000 Rthlr. debitirt. Es muß daher bei hoͤhern Objecten
die Summe getheilt und es muͤssen nach Verhaͤltniß dieser Theilung mehrere
gestempelte Wechsel- oder Assignationsformulare gebraucht werden.
. 12. Zu Art. 10. d. G.
Zur Beurtheilung solcher Fälle, in welchem die im Gesetz vorgeschrie-
benen Ausnahmen anzuwenden sind, oder eine Einschrankung erleiden, dienen
nachsiehende Erlduterungen.
Zu 2. Vormundschafkssachen, sowohl minderjähriger, als anderer Pfleg-
befohlener, sind nur dann dem gewöhnlichen Stempel unterworfen, wenn die
Vermögenseinkünfte einen reinen Ueberschuß gewähren. Dieser entsteht auch,
wenn ein Pflegbefohlener der geringen Einkünfte seines Vermögens nicht be-
darf und diese aufgesammelt werden. Jedoch auch dann tritt Stempelpflich-
tigkeit ein, wenn die Einkünfte zwar nicht aufgesammelt werden, das Ver-
mögen der Pflegbefohlnen aber dem Nießbrauche des Vaters unterworfen und
dieser nicht selbst zum Armenrecht gqualificirt ist.
Uebrigens wird hierdurch nachgelassen, daß so lange das Vermogen ei-
nes Pflegbefohlnen nicht genau übersehn und nicht beurtheilt werden kann,
ob dasselbe einen reinen Ueberschuß gewährt, die Stempel ausgesetzt bleiben
koͤnnen. «
Zu 3. Zu den wegen der Beziehung auf das Gemeinwohl oder die
Verwaltung des Staats und seiner Einkuͤnfte stempelfreien Verhandlungen
und Verfügungen öffentlicher Behörden, gehören außer Disziplinar= und allge-
meine Polizeisachen und das Beste des Militair= oder Civildienstes betreffende
Angelegenheiten noch
Muünz= and Probierscheine über das von Privatpersonen zur Münze
gelieferte Gold und Silber, welches für Rechnung des Staats gekauft
und verprägt wird, so wic die Quittungen über die Bezahlung solcher
Metalle.
Feuer-Societätssachen mit Ausnahme der Asecurationsatteste und
der Quittungen der Empfänger über Versicherungssummen. (S. Art. ö.
No. 2. a. d. G. und den KF. 10. dieser Instruktion.)
Atteste, welche Ortsobrigkeiten den Unterthanen, Behufs des Verkaufs
ihres Viehes ertheilen.
Qualifikations-Atteste zum Betrieb eines Gewerbes.
Pässe der Ortsobrigkeiten für Verwalter und Gesinde beim Verfahren der
Produkte und Einholen der Bedürfnisse oder zu andern für die Herrschaft
auszurichtenden Geschäften.
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