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partements der oͤffentlichen Einkuͤnfte, im Finanzministerium, fuͤr die Abgaben
verfuͤgt werden.
F. 17. Gegen ein, die Stempelstrafe festsetzendes Dekret einer oͤffent—
lichen Behoͤrde, findet nur dann ein Rechtsmittel Statt, wenn die Geldbuße
den Betrag von 20 Thlr. uͤbersteigt. In Faͤllen, wo wegen Einbringens und
Debitirens ungestempelter Spielkarten, eine Untersuchung Statt findet, ge—
bühret die Entscheidung durch Resolution den Regierungs-Abgabe-Deputa-
tionen; will sich der Denunciant bei deren Resolution nicht beruhigen, so stehet
ihm der Weg Rechtens offen. ·
·5.18.HateineöffentlicheBehördesichselbsteinerStempelcontraven-
tion schuldig gemacht, so gebuͤhret die Ahndung, der ihr vorgesetzten Behoͤrde.
. 19. Stempelfiskale, jeder andere fiskalische Bediente, Consum-
tionssteuer= und Polizei-Officianten, Registratoren und Journalisten, sind
vorzüglich verpflichtet, auf Befolgung der Stempelgesetze zu vigiliren, und
jede von ihnen entdeckte oder zu ihrer Kenntniß kommende Uebertretung der
betreffenden Behörde anzuzeigen, wogegen sie die Hälfte der Stempelstrafe als
Denuncianten-Antheil erhalten.
Die Dienstpflichten der Stempelfiscale werden in einer besondern In-
struction für dieselben naher bestimmt werden.
9. 20. Eine jede öffentliche Behörde, welche Stempelcontraventionen
zu rügen befugt und verpflichtet ist, hat eine Strafliste nach der Beilage O
— zu führen.
Ein von dem Collegium oder Gericht zu beglaubigender Auszug der
Strafliste wird vierteljährig und zwar jedesmal am 1. Juny, 1. September,
1. December und 1. März, an die Abgaben-Deputation der Provinzial-Re-
gierung gesandt, zugleich wird die Hälfte der eingezogenen Strafgelder der
Regierungs-Haupt-Kasse übermacht.
Sind in einem Quartale keine Stempelstrafen dictirt worden, so bedarf
es weder der Einsendung eines leeren Auszuges der Strafliste, noch einer An-
zeige. Wird aber ausgemittelt, daß ungeachtet Stempelstrafen dictirt und ein-
gezogen worden, die Befolgung obiger Vorschrift unterblieben ist, so verfällt die
schuldige Behörde in Strafe.
Die Collegien und Gerichte zu Berlin theilen die Auszüge ihrer Straf-
listen der Berlinischen Abgaben-Direction mit, und lassen die Hälfte der ein-
gezogenen Strafgelder zur Berlinischen Abgaben-Directions-Hauptkasse ab-
iefern.
§. 21. Den nach der aufgehobenen nähern Anweisung vom 17. Sep-
tember 1802 bei den Oberlandes-Gerichten und den Unter-Gerichten erster
Klasse bestellten Stempelreceptoren wird zwar die Anschaffung und Distribution
der für das betreffende Gericht erforderlichen Stempelmaterialien ferner unter der
Be-