Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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§. 26. Reisepässe für Unvermögende erfordern nur einen Stempel zu 
2 gGr. (Art. 6. 1. d. G.) 
Da diese Abgabe sehr gering ist und in der Regel wird erlegt werden 
können, so wird nur dann eine Vergütung des vierteljährig zu liquidirenden 
Betrags Statt finden, wenn die betreffenden Polizei-Behörden auf ihre Pflicht 
versichern, daß die Paß-Empfänger diese geringfügige Abgabe zu entrichten 
wirklich nicht vermögend gewesen seyen und die Aushändigung des auf einen 
Stempelbogen zu 2 9Gr. ausgefertigten Passes daher unentgeldlich habe ge- 
schehen müssen. 
Abschnitt III. 
Vorschriften wegen Verwaltung des Erbschafts-Stempelwesens. 
§. 27. Zur vollständigen Controllirung der im Stempelgesetze vom 
20. November 1810. Art. 7. No. 4. und der über dasselbe ergangenen Decla- 
ration vom 27. Juni d. J. H. 2. vorgeschriebenen Lösung des Werthstempels 
von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von Todeswegen, sollen 
die Todtenlisten zur Basis dienen. 
§. 28. Alle Prediger, ohne Unterschied der Religion, sowohl in den 
Städten, als auf dem platten Lande, sind verbunden, in den ersten 8 Tagen 
eines jeden Quartals, und zwar Anfangs Juni, September, December und 
Maärz eine vollständige Liste der, in dem verflossenen Ouartale gestorbenen 
Personen, sie mögen Erwachsene oder Kinder gewesen sepyn, nach dem an- 
liegenden Formular A. bei den Gerichten ihres Wohnorts oder ihrer Parochie, 
bei Vermeidung der schon in älteren Verordnungen bestimmten Strafe von 
10 Rthlr. unfehlbar einzureichen. Diese Listen müssen jedesmal zu Bezeugung 
ihrer Nichtigkeit von den Predigern unterschrieben seyn. Fällt im Laufe eines 
Quartals kein Todesfall in einer Parochie vor, so muß der Prediger dieses, 
statt der Liste, dem betreffenden Gericht, bei gleicher Strafe, schriftlich an- 
eigen. 
*9 §. 29. Eine gleiche Verbindlichkeit zur Einreichung der Todtenlisten 
bei den Gerichten des Wohnorts, oder der Anzeige, daß Niemand verstorben 
sey, liegt auch den Judendltesten, in Absicht ihrer Glaubensgenossen, ob. 
§. 30. Sämmtliche Oberlandesgerichte mit Inbegriff des Ostpreußi- 
schen Pupillen-Collegiums zu Königsberg und des Churmärkschen Pupillen- 
Collegiums zu Berlin und sämmtliche Untergerichte, welchen nach wie vor 
obliegt, für die Berichtigung der, im Stempelgesetz bestimmten Abgabe von 
allen stempelpflichtigen Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von 
Todeswegen zu sorgen, sind verpflichtet, Erbschaftsstempeltabellen nach dem 
beigefügten Formular B. zu führen, In diesen Tabellen muüssen sie sämmt- 
Jahrgang 1811. Cee liche
	        
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