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§. 26. Reisepässe für Unvermögende erfordern nur einen Stempel zu
2 gGr. (Art. 6. 1. d. G.)
Da diese Abgabe sehr gering ist und in der Regel wird erlegt werden
können, so wird nur dann eine Vergütung des vierteljährig zu liquidirenden
Betrags Statt finden, wenn die betreffenden Polizei-Behörden auf ihre Pflicht
versichern, daß die Paß-Empfänger diese geringfügige Abgabe zu entrichten
wirklich nicht vermögend gewesen seyen und die Aushändigung des auf einen
Stempelbogen zu 2 9Gr. ausgefertigten Passes daher unentgeldlich habe ge-
schehen müssen.
Abschnitt III.
Vorschriften wegen Verwaltung des Erbschafts-Stempelwesens.
§. 27. Zur vollständigen Controllirung der im Stempelgesetze vom
20. November 1810. Art. 7. No. 4. und der über dasselbe ergangenen Decla-
ration vom 27. Juni d. J. H. 2. vorgeschriebenen Lösung des Werthstempels
von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von Todeswegen, sollen
die Todtenlisten zur Basis dienen.
§. 28. Alle Prediger, ohne Unterschied der Religion, sowohl in den
Städten, als auf dem platten Lande, sind verbunden, in den ersten 8 Tagen
eines jeden Quartals, und zwar Anfangs Juni, September, December und
Maärz eine vollständige Liste der, in dem verflossenen Ouartale gestorbenen
Personen, sie mögen Erwachsene oder Kinder gewesen sepyn, nach dem an-
liegenden Formular A. bei den Gerichten ihres Wohnorts oder ihrer Parochie,
bei Vermeidung der schon in älteren Verordnungen bestimmten Strafe von
10 Rthlr. unfehlbar einzureichen. Diese Listen müssen jedesmal zu Bezeugung
ihrer Nichtigkeit von den Predigern unterschrieben seyn. Fällt im Laufe eines
Quartals kein Todesfall in einer Parochie vor, so muß der Prediger dieses,
statt der Liste, dem betreffenden Gericht, bei gleicher Strafe, schriftlich an-
eigen.
*9 §. 29. Eine gleiche Verbindlichkeit zur Einreichung der Todtenlisten
bei den Gerichten des Wohnorts, oder der Anzeige, daß Niemand verstorben
sey, liegt auch den Judendltesten, in Absicht ihrer Glaubensgenossen, ob.
§. 30. Sämmtliche Oberlandesgerichte mit Inbegriff des Ostpreußi-
schen Pupillen-Collegiums zu Königsberg und des Churmärkschen Pupillen-
Collegiums zu Berlin und sämmtliche Untergerichte, welchen nach wie vor
obliegt, für die Berichtigung der, im Stempelgesetz bestimmten Abgabe von
allen stempelpflichtigen Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von
Todeswegen zu sorgen, sind verpflichtet, Erbschaftsstempeltabellen nach dem
beigefügten Formular B. zu führen, In diesen Tabellen muüssen sie sämmt-
Jahrgang 1811. Cee liche