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liche in den ihnen zukommenden Todtenlisten verzeichnete Todesfaͤlle, ohne alle
Ausnahme in chronologischer Ordnung eintragen und biernächst zuvörderst be-
wirken, daß der stempelpflichtige Betrag der Erbschaft, des Vermaächtnisses
oder der Schenkung nach den Grundsätzen des Stempelgesetzes, imgleichen
das etwanige Verwandschafts-Verhältniß der Erbinterressenten zum Erblasser,
gehörig ausgemittelt werden, sodann aber den zu lösenden Werthsstempel be-
siimmen, die Interessenten darüber mit einem ungestempelten Aktteste versehen,
in welchem der Betrag der ganzen Erbschaft der einzelnen Erbtheile und das
Verwandtschaftsverhältniß, der Betrag des Vermächtnisses oder der Schen-
kung, auszudrücken ist, und darauf halten, daß ihnen die geschehene Stem-
pellösung durch Einreichung des Werthstempels binnen 6 Monaten, vom Erb-
anfalle angerechnet, nachgewiesen werde. Der Stempel ist zu den Gerichts-
akten zu nehmen.
Wie und wann alles dieses geschehen, ist in der Tabelle, nach Anlei-
tung der verschiedenen Rubriken, genau zu verzeichnen.
Ueber die bewirkte Nachweisung der Erbschaftsstempelberichtigung ha-
ben die Gerichte den Interessenten eine Bescheinigung auf ungestempelten Pa-
pier zu ertheilen.
Kein Gericht darf den zu lösenden Stempel höher bestimmen, als das
Stempelgesetz es erfordert. Wenn Reklamationen gegründet befunden wer-
den; so muß das Gericht die Tantieme à 27 Prozent, welche von den zur
Ungebühr verbrauchten Stempelmaterialien gezahlt ist, tragen.
In Ansehung der nicht stempelpflichtigen Erbfälle muß jedesmal der
Grund der Nichtstempelpflichtigkeit in den Tabellen ausdrücklich bemerkt wer-
den. Eine Bemerkung in zu unbestimmten Ausdrücken z. B. ist nicht siem-
pelpflichtig, soll nie beachtet werden. Sollte in einzelnen Fällen die Stem-
pellösung nicht binnen 6 Monaten vom Erbanfall gerechnet, bewirkt wer-
den können, so muß der Grund davon jedesmal in der Tabelle pflichtmaßig
vermerkt werden.
In der Regel muß die Stempellösung gleich nach geschehener Inventur
erfolgen und darf nicht von Beendigung der Erbtheilung, Abschließung des
Rezesses, Verkauf eines Grundstückes, Einziehung ausstehender Forderungen,
oder Versilberung des Mobiliars, abhängig gemacht werden.
Bezeigen sich Partheien in solchen Fällen, wo weder eine gerichtliche
noch vormundschaftliche Erbregulirung eintritt, säumig, den Betrag der ihnen
angefallenen Erbschaft 2c. anzugeben und nachzuweisen; so haben die Gerichte
dieselben unter Anwendung der ihnen zu Gebot stehenden Zwangsmittel und
Androhung der im Stempeledikt §. 11. bestimmten Strafe des Verzugs, zu
Vorlegung der erforderlichen Nachweisungen, anzuhalten, allenfalls die ge-
richtliche