Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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richtliche Ausmittelung des Betrags der Erbschaft ꝛe. auf deren Kosten zu 
verfuͤgen. 
Leassen es Erbinteressenten zu Erinnerungen kommen, so tragen sie je- 
desmal die Kosten derselben, dagegen soll jeder Erbinteressent wegen derjeni- 
gen Verhandlungen vor Gericht, welche blos zum Zweck haben, das ererbte 
Vermögen, Behufs der Bestimmung des Werthstempels nachzuweisen, mit 
allen Kosten verschont werden, wenn die Nachweisung innerhalb bmonatlicher 
Frist nach erfolgtem Erbanfalle geschiehet, oder die Hindernisse, weshalb sol- 
che noch nicht vollständig geschehen könne, angezeigt und bescheinigt worden. 
Jedes Gericht ist die §. 11, des Stempel-Edikts bestimmte Strafe des Ver- 
zugs in vorkommenden Fällen festzusetzen befugt. Wegen des dagegen zuläßigen 
Rechtsweges findet die Bestimmung des F. 17. des vorigen Abschnitts, An- 
wendung. 
Kein Gericht darf eher die Eintragung eines Erbrechts in die Hypotheken- 
bücher verfügen, als bis die Berichtigung der Erbschafts-Stempelgefälle nachge- 
wiesen worden. 
§. 31. In allen Fällen wo die Todtenlisten ergeben, oder sich sonst findet, 
daß einer oder der andere der Verstorbenen nicht da, wo sein Absterben erfolgt ist, 
sondern an einem andern Orte in den Königl. Staaten seinen Wohnort oder Ge- 
richtsstand gehabt hat, muß das Gericht des Orts, wo das Absterben erfolgt ist, 
demjenigen Gerichte, welchem die Nachlaß-Regulirung gebührt, von dem Todes- 
falle Nachricht geben, und wie solches geschehen, in der Tabelle vermerken. 
. 32. Dagegen muß jedes Gericht, sobald es von einem außerhalb erfolg- 
ten Absterben eines seiner Eingesessenen oder Untergebenen Nachricht erhält, den 
Todesfall sofort in die betreffende Erbschafts-Stempel= oder Nachtrags-Tabelle 
(s. S. S. 30 und 35. dieses Abschnitts) eintragen. 
. 33. Alle Untergerichte sind schuldig, die in ihren Gerichtssprengeln er- 
folgenden Todesfalle, Eximirter oder solcher Personen, die ihren Gerichtsstand 
beim Ober-Landesgericht der Provinz gehabt haben, demselben unverzuͤglich bei 
2 Thlr. Strafe für jeden Contraventionsfall anzuzeigen. 
. 34. Ein jedes Untergericht ist verbunden, eine Reinschrift seiner Erb- 
schaftsstempel-Tabellen für die Ouartale 
a) vom 1sten Jung bis letzten August — mit Ausgangs Februar, 
b) vom isten September bis letzten November — Ausgangs May, 
c) vom 1sten December bis letzten Febrnar — Ausgangs August, 
4) vom 1sten März bis letzten May — Ausgangs November, 
an das Ober-Landesgericht der Provinz unter der portofreien Rubrik: Erbschafts- 
Stempelsachen zu senden. 
Cec 2 Einer
	        
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