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Einer jeden Quartal-Tabelle müssen die Todtenlisten, worauf sich solche
gründer, beigefügt werden.
In jeder Tabelle sind von dem betreffenden Untergerichte die gelöseten
Stempel gehörig zu summiren.
Untergerichte, die sich in Einsendung der Tabellen säumig bezeigen, sollen
durch Ordnungsstrafe und landreuterliche Einlegung zu ihrer Schuldigkeit ange-
halten werden und jedesmal Stempel und Kosten der an sie ergehenden Erinne-
rungs-Befehle tragen.
Vor jedesmaliger Absendung der Tabellen an das Ober-Landesgericht,
müssen die in demselben aufgeführten Erbfälle, in welchen die Stempellösung noch
nicht erfolgt ist, in die Nachtrags-Tabelle (G. 35. dieses Abschnitts) übertragen,
und daß solches geschehen, in den Berichten, womit die Erbschafts-Stempel-
Tabellen *½’ werden, angezeigt werden.
Zu den Nachtrags-Tabellen dient das beigefügte Formular C. In
plescbe in hiernächst auch diejenigen Erbfälle aufgenommen werden, welche
das Ober-Landesgericht bei Revision der Erbschaftsstempel-Tabelle, noch nicht
für erledigt hält und deshalb zu einer nähern Berichtigung verweiset.
Bei Einsendung der Erbschaftsstempel-Tabellen in den F. 34. bestimmten
Terminen, muß jedesmal die sich, bis zum Lermino à duo der Erbschafts-
stempel-Tabelle erstreckende Nachtrags-Tabelle, an das Ober-Landesgericht der
Provinz mit befördert werden.
Die Nachtrags-Tabelle wird jedesmal nach ihrem Inhalte rubricirt.
Wenn daher z. B. Ausgangs May 1813 ein, im Januar 1811 eingetretener
Erbfall, in Hinsicht auf die Stempellösung noch nicht erledigt wäre, so würde
die Ausgangs May 1813 mit einzureichende Nachtrags-Tabelle die Aufschrift
führen mussen: Nachtrags-Tabelle für den Zeitraum vom 1sten Januar 1811
bis letzten August 1812.
h. 36. Nach jedesmaligem Eingang der untergerichtlichen Erbschafts-
stempel= und Nachtrags-Tabellen bei dem Ober-Landesgerichte der Provinz
muß dasselbe sich der genauen Durchsicht und Prüfung derselben unterziehen, und
insbesondere sich durch Vergleichung der Erbschaftsstempel-Tabellen mit den
ihnen beizufügenden Todtenlisten, die Ueberzeugung verschaffen, daß sämmtliche
Todesfälle aus dieser in jener aufgenommen sind.
Auf jeder Tabelle muß hiernächst der Revisor unter seiner Namens-Unter-
schrift bezeugen, daß die Vergleichung mit den Todtenlisten geschehen sey.
Die gegen eine Tabelle zu machenden Erinnerungen, sie moͤgen die Nicht—
übereinstimmung mit den Todtenlisten, die Bestimmung der Stempelsätze, die
ermangelnde Nachweisung der geschehenen Lösung, oder einen bloßen Verzug 2c.
zum Gegenstande haben, werden nicht in den Tabellen selbst, sondern auf einem
besondern