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3. Hunde sind von der Luxussteuer ausgenommen,
a) wen sie von Schlächtern ihres Gewerbes wegen gehalten werden,
b) solche, welche andern Gewerbetreibenden zu ihrer Sicherheic norhwendig sind,
) Schafer= und Hirtenhunde. *
d) für sedes Gehöft ist ein Hund zur Bewachung der Hofstätte und der Wirth-
schaftsgebäude, steuerfrei, · ,
e) auch diejenigen Hunde sind steuerfrei, welche semand, der eine Landesherr-
liche, oder eine Cammerei= oder eine Privatfsagd, gepachter har, oder eine
eigene Jagd betreibt, zu diesem Behufe hält; imgleichen die Hunde, welche
cin Königlicher oder ein Privatforstbedienter zu gleichem Zweck, gebrauchr.
4. An Wagen sind % *
a) solche steuerfrei, die von Staabs= und andern Offcieren, Kriegs-Commis-
sarien, Generalchtrurgen, Regimentschirurgent, die mehrere Garnisonen
unter Aufsicht haben, zu Dienstreisen gebraucht und gehalten werden.
b) Wagen der ständischen Officianten, welche zum Behuf der Dienstreisen ge-
halten werden.
) Jeder Arzt hat einen Wagen steuerfrei.
d) Sogenannte Planwagen, oder Wagen, die mit Leinwand über Reifen ge-
spanne, bedeckt sind, bleiben steuerfrei, wenn sie hauptsächlich zum Schuß
von Kaufmannsgütern dienen. «
Sind dergleichen Wagen aber blos zur Bequemlichkeit auf diese Weise ein-
gerichtet, so werden sie gleich den Korbwagen mit der halben Steuer belegt.
e) Auf Befreiung von der Wagensteuer hat derjenige Anspruch, der seinen Wa—
gen von der Steuerbehörde versiegeln läßt. Für jede Entsiegelung, sie ge—
schehe denn des Verkaufs wegen, wird die halbsährige Steuer entrichtet.
Eine sede Contravention gegen das gegenwärtige Gesetz, so wie gegen das,
durch dasselbe erganzte Edikt vom 28sten October v. J. soll mit dem vierfa-
chen Betrage des Steuersatzes bestraft werden, und es sollen davon drei Dheile
dem Demncianten und ein Theil den Landesherrlichen Cassen, als gerechceer
Ersaß des erlictenen Verlustes, zufallen.
Hiernach mun haben sich alle und besonders die Steuerbehörden aufs ge-
naueste zu achten.
Gegeben zu Berlin den 14. September 1811.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.