Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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4. Daß die Freizügigkeit, welche in obigen 1sten, 2ten und 3ten Arti- 
keln bestimmt worden ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen 
Königlich-Preußischen und diejenigen Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen 
Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine 
persönliche Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und 
welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um 
die Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung 
gemäß, zu bitten. 
Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über 
die Pflicht zu Kriegsdiensten und über die persönlichen Plichten des Aus- 
wandernden, keine der beiden, die gegeuwärtige Erklärung abgebenden Re- 
gierungen, in Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Staaten be- 
schrankt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 164en October 1811. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. Goltz. 
Fff 2 (No. 60.)
	        
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