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einigt werde, und gegen eine Feſtſetzung auf dieſem Grun de finden keine Beſchwer-
den bei den Gerichten, ſondern Rekurs an die obere Polizeibehoͤrden ſtatt.
§. 6. Der Provinzialpolizelbehörde bleibt jedoch unbenommen, während
der Dauer der erwähnten gerichtlichen Erörterung interimistisch einen Wasserstand
festsetzen zu lassen, welchen der Müller oder sonstige Stauberechtigte se lange
halten muß, bis ein anderes durch die deßfnitive Entscheidung festgeset ist.
. 7. Von welchem Tage ab und bis zu welchem Tage bin, blos der
niedrige Sommerwasserstand gehalten werden darf, bestimmen zunächst Ver-
träge und rechtliche Erkenntnisse, wenn diese vorhanden sind, nächst diesen die
Provinzialgesetze. Ist keine solche Bestimmung vorhanden, so liegt den Com-
missarien ob, von wann ab und bis wohin nur der Sommerwasserstand gehal-
ken werden dürfe, nach den örtlichen Verhälenissen festzusetzen. Auf jeden Fall
muß in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich
vermerkt seyn, von wann ab und bis wohin der Sommerwasserstand gehal¬
ten werden soll.
§. 8. Kein Besitzer von Mühlen oder andern Stauungsanlagen darf
den Wasserstand über die durch den Merkpfahl festgesetzte Höhe aufstauen. So-
bald das Wasser über diese Höhe wächst, muß er durch Oeffnung der Schleusen,
Gerinne und Grundstöcke, Abnehmung der beweglichen Aufsätze auf den Fach-
baͤumen oder Ueberfällen, überhaupt Wegräumung aller blos zeitlichen Hinder-
nisse den Abfluß desselben unentgeldlich sogleich und unausgesetzt so lange befbr-
dern, bis das Wasser wieder auf die, durch den Merkpfahl bestimmte Höhe
herabgefallen ist.
§#. O. Versäumt er dies, so ist nicht allein die örtliche Polizeibehörde
verpflichtet, auf Antrag der Interessenren, die vorerwähnte Oeffnung, Abneh¬
mung und Wegräumung auf Gefahr und Kosten des Mühlenbesitzers ohne An-
stand vornehmen zu lassen, sondern er hat auch. in jedem Falle, außer dem
Ersatze alles durch die widerrechtliche Stauung verursachten Schadens, zwan-
zig bis funfzig Thaler Polizeistrafe verwirkt.
6. 10. Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges ob-
liegk, der kann zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich angehalten
werden, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus Mangel an der
erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grundstäcke oder nutzba-
rer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner entstehe. Die Bestim-
mung, wann und wie die Auskrautung oder Räumung bewirkt werden soll, ge-
bört blos zur Cognition der Polizeibehörden, und jeder Unterhaltungspstichtige
muß sich derselben unbedingk unterwerfen.
S. II. Die Möhlenbesitzer und alle, welche sonst.den Abfluß eines Ge-
wässers anzuhalten berechtigt find, sollen verpflichtet sepyn, den freien Lauf
desselben, nach Bestimmung der Provinzial=Polizcivehörde, ganz oder zum Theil
wieder