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3. Diejenigen Gensd'armes oder Polizei-Offizianten, welche mit der
Auslieferung der Vagabunden beauftragt sind, sollen stch mit der betreffenden
nächsten Gränzbehörde darüber concertiren, wann und in welcher Art die Ueber-
lieferung dergleichen Individuen jedesmal geschehen soll. Auch sollen immer
von derjenigen Grenzbehörde, welche die Vagabunden in Empfang nimmt,
die Arrest= und Verpflegungskosten, welche bis zur Auslieferung aufgelaufen
sind, unverzüglich erstarker werden.
4. Diejenige Orts-Behörde, wo. det Vagabunde arretirt worden ist,
soll jedesmal seine, auf das erste gerichtliche Befragen abgegebene Erklärung
über seinen Geburtsort derjenigen Grenzbehörde mittheilen, an welche derselbe
abzuliefern seyn wird. Diese Verfahrungsart findet jedoch bei denjenigen Va-
gabunden, welche nicht aus dem Lande des einen der beiden kontrahirenden
Theile gebürtig sind, keine Anwendung.
5. Jedem der beiden kontrahirenden Theile bleibt es frei, solche Maaß-
regeln gegen die in seinen Landen befindlichen, oder sich einfindenden Vagabun-
den und dafür zu haltenden Individuen anzuordnen, wie er sie gut findet,
da durch die gegenwärtige Convention lediglich nur das Recht entstehen soll,
von dem andern Theile die Aufnahme der aus seinen Landen gebürtigen, oder
durch solche zu transportirenden Vagabunden zu verlangen.
6. Die gegenwärtige Convention kann von dem einen und dem andern
Theile, nach einer vorherigen dreimonatlichen Aufkündigung, aufgehoben
werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königl. Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14ten November 1811.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Goltz.
(No. 62.)