Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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rungen ein. Diesem fügen sie eine Nachweisung sämmtlicher Grundstücke des 
Kreises, von denen die Eigenthümer ihren Wohnort nicht im Kreise haben, wie 
es der §. 13. bestinunt, bei. 
. 16. Die Regierungen haben die obere Revision dieser Tabellen. 
Beschwerden, die bei ihnen binnen drei Wochen gegen die Entscheidung der 
Kreis-Commissionen eingehen, untersuchen sie und entscheiden definitiv darüber. 
Finden sie die Einwohner eines Kreises un Einzelnen oder im Ganzen zu niedrig 
abgeschätzt, so können sie das Gutachten der Commission des benachbarten- 
Kreises darüber einfordern und dieser das Kreis-Tableau zufertigen. Doch- 
bleibt es fürs erste und bis zu dieser Entscheidung bei den Bestimmungen der 
untern Commissionen, und geschiehet die erste Erhebung nach den von densel- 
ben eingereichten Tabellen. Von diesen müssen daher zwei Exemplare ge- 
macht werden, damit nach dem Einen, in diesem ersten Falle sofort die Er- 
hebung geschehe, das anderc aber bei den Regierungen zur nähern Prüfung 
und von diesen an die hiesige, unten näher bekannt werdende General-Com- 
mission eingereicht werden kann. 
#. 17. Die Städte Berlin, Königsberg und Breslau reichen binnen 
drei Wochen, die übrigen Städte und Klassifikations-Commissionen des plat- 
ten Landes binnen 14 Tagen; die Kreis-Commissionen aber binnen Vier 
Wochen vom Tage des ihnen zugekommenen Befehls die Tabellen an die 
benannten Behörden ein. « 
5.18.DieRegierungenteichendasihnenzugekommeneExemplar 
der Kreis-Tableaux, nachdem sie davon vorlaͤufig Gebrauch gemacht haben, 
an die hiesige General-Commission ein. Dies geschieht jedoch erst, nachdem 
sie die Revision veranlaßt haben. Alsdann fertigen sie ein General-Tableau 
der ganzen Provinz an, welches mit ihren Bemerkungen ebenfalls der Gene- 
ral-Commission uͤbergeben wird. 
H. 19. Die hiesige General-Commission besteht aus den hier zur Re- 
gulirung der Provinzial= und Communal-Kriegsschulden versammelten Pro- 
vinzial-Oeputirten, unter dem Vorsitze unsers Chefs des Departements für 
die Allgemeine Polizei im Ministerio des Innern, an den daher auch die 
hierauf Bezug habenden Sachen gerichtet werden müssen. Diese General- 
Commission entwirft nun ein Tableau aller selbsiständigen Einwohner der gan- 
zen Monarchie. Ueber alle von den Regierungen noch nicht entschiedene Be- 
schwerden entscheidet sie in letzter Instanz. Sie leitet zugleich die Einhebung 
der Beiträge und bekommt dadurch die Ueberzeugung von der gleichen Be- 
steuerung aller Provinzen. 
20.
	        
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