Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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soll der Name dessen, der sein Einkommen zu niedrig angegeben hat, in dem 
Regierungs-Amtsblatt der Provinz, wo er wohnt, und besteuert wird, öffent- 
lich bekannt gemacht werden, und behalten Wir Uns außerdem noch vor, ihn 
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts zu bestrafen. 
Nach dieser Verordnung soll nun sogleich die Klassifikation der Einwohner 
vorgenommen und die Steuer nach den angegebenen Normal-Satzen erhoben 
werden. Da der Zweck derselben die Aufbringung der für die Bedürfnisse der 
Französischen Truppen in den Oderfestungen und auf den Märschen erforderlichen 
Summen, nur temporair ist, so soll diese Verordnung auch nur so lange gültig 
seyn, als die Besetzung der Oderfestungen durch Französische Truppen dauert. 
Unsere Bemühungen werden fortwährend dahin gerichtet seyn, die Räu- 
mung der Oderfestungen, sobald es die Umstände gestatten, zu bewürken, um 
jene Beiträge Unsern getreuen Unterthanen erlassen zu können. 
Berlin, den bten December 1811, 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
  
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