Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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den. Sollte bei der Muͤnze bereits die fuͤr die naͤchste Woche bestimmte Schei— 
demuͤnze zum Affiniren eingegangen seyn, so haͤngt es lediglich von dem Ein- 
bringer ab, ob er seine Scheidemuͤnze vorlaͤufig zuruͤcknehmen, oder sie in der 
Muͤnze lassen will; in welchem Falle ihm ein Conto eroffnet und ihm ein 
Schein gegeben wird, worin bemerkt ist, an welchem Tage ihm nach der 
ihm treffenden Reihe das Courantgeld ausgezahlt werden soll. 
8. Da die Münz-Offizianten sich nur mit Quantitäten von wenigstens 
1000 Thlr. Münze befassen können, so werden Handelshauser in den Haupt- 
städten der Monarchie unverzüglich damit beauftragt werden, die kleinern Quan- 
titäten von Ein bis zu Eintausend Thalern zum Einschmelzen und Umprägen in 
Courant bei der Hauptmunze zu befördern. 
9. Das Einbringen der Preußischen Scheidemünze steht zwar einem 
Jeden frei, die Münze muß jedoch bei dem Verifikations-Bureau geprüft, und 
die notorisch falschen Stücke müssen ausgestoßen werden. 
10. Die Exportation der Scheidemünze sowohl, als des Courants und 
des Silbers in Barren nach dem Auslande, ist während dieser Operation ver- 
boten, und findet lediglich nur auf Pässe Unsers Staatskanzlers statt. Wer 
auf heimlicher Exportation erkappt wird, den trifft die Konfiskation; die De- 
nuncianten, so wie diejenigen, die dergleichen Münze anhalten, erhalten dic 
Hälfte zur Belohnung. Auf den gehörig bescheinigten Durchfuhrhandel, so 
wie auf das kleine Grenzverkehr, findet das Verbot keine Anwendung. 
11. Wenn durch die gegenwärtige Operation aller Unterschied zwischen 
Courant und Scheidemunze aufhören soll, und alle Geldverträge nur in Gold 
oder Courant statt finden können; so ist auch in Zukunft weiter keine Schei- 
demünze nöthig, als soviel zum Ausgleichen des kleinsten Courantgeldes er- 
forderlich ist. Eine solche Ausgleichungs-Münze werden Wir sobald als mög- 
lich, jedoch schlechterdings nur so viel prägen lassen, als zum Ausgleichen un- 
entbehrlich ist. Diese Ausgleichungs-Munze darf nie als Zahlungemittel statt 
Courant gebraucht werden. 
12. Damit nie besorgt werde, daß davon je ein Ueberfluß entstehe, der 
die nämlichen Nachtheile erzeuge, welche die jetzige Scheidemünze hervorge- 
bracht hat, so bestimmen Wir hiermit als festes Gesetz, daß Niemand genö- 
thigt werden könne, unter welchem Vorwande es auch sei, eine Summe, die 
durch ein Courantstück ausgedrückt werden kann, in einer Ausgleichungs-Münze 
anzunehmen, wogegen Unsere Kassen alle neue Ausgleichungs-Münze künftig 
statt Courant auf Verlangen anzunehmen verpflichtet sind. 
13. Zur Erleichterung der Rechnungen, und um eine ganz gleiche 
Munze in Unsern Staaten einzuführen, wollen Wir künftighin, wie es bereits 
in
	        
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