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den. Sollte bei der Muͤnze bereits die fuͤr die naͤchste Woche bestimmte Schei—
demuͤnze zum Affiniren eingegangen seyn, so haͤngt es lediglich von dem Einbringer
ab, ob er seine Scheidemuͤnze vorlaͤufig zuruͤcknehmen, oder sie in der
Muͤnze lassen will; in welchem Falle ihm ein Conto eroffnet und ihm ein
Schein gegeben wird, worin bemerkt ist, an welchem Tage ihm nach der
ihm treffenden Reihe das Courantgeld ausgezahlt werden soll.
8. Da die Münz-Offizianten sich nur mit Quantitäten von wenigstens
1000 Thlr. Münze befassen können, so werden Handelshauser in den Hauptstädten
der Monarchie unverzüglich damit beauftragt werden, die kleinern Quantitäten
von Ein bis zu Eintausend Thalern zum Einschmelzen und Umprägen in
Courant bei der Hauptmunze zu befördern.
9. Das Einbringen der Preußischen Scheidemünze steht zwar einem
Jeden frei, die Münze muß jedoch bei dem Verifikations-Bureau geprüft, und
die notorisch falschen Stücke müssen ausgestoßen werden.
10. Die Exportation der Scheidemünze sowohl, als des Courants und
des Silbers in Barren nach dem Auslande, ist während dieser Operation verboten,
und findet lediglich nur auf Pässe Unsers Staatskanzlers statt. Wer
auf heimlicher Exportation erkappt wird, den trifft die Konfiskation; die Denuncianten,
so wie diejenigen, die dergleichen Münze anhalten, erhalten dic
Hälfte zur Belohnung. Auf den gehörig bescheinigten Durchfuhrhandel, so
wie auf das kleine Grenzverkehr, findet das Verbot keine Anwendung.
11. Wenn durch die gegenwärtige Operation aller Unterschied zwischen
Courant und Scheidemunze aufhören soll, und alle Geldverträge nur in Gold
oder Courant statt finden können; so ist auch in Zukunft weiter keine Scheidemünze
nöthig, als soviel zum Ausgleichen des kleinsten Courantgeldes erforderlich
ist. Eine solche Ausgleichungs-Münze werden Wir sobald als möglich,
jedoch schlechterdings nur so viel prägen lassen, als zum Ausgleichen unentbehrlich
ist. Diese Ausgleichungs-Munze darf nie als Zahlungemittel statt
Courant gebraucht werden.
12. Damit nie besorgt werde, daß davon je ein Ueberfluß entstehe, der
die nämlichen Nachtheile erzeuge, welche die jetzige Scheidemünze hervorgebracht
hat, so bestimmen Wir hiermit als festes Gesetz, daß Niemand genöthigt
werden könne, unter welchem Vorwande es auch sei, eine Summe, die
durch ein Courantstück ausgedrückt werden kann, in einer Ausgleichungs-Münze
anzunehmen, wogegen Unsere Kassen alle neue Ausgleichungs-Münze künftig
statt Courant auf Verlangen anzunehmen verpflichtet sind.
13. Zur Erleichterung der Rechnungen, und um eine ganz gleiche
Munze in Unsern Staaten einzuführen, wollen Wir künftighin, wie es bereits
in