Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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den.  Sollte  bei  der  Muͤnze  bereits  die  fuͤr  die  naͤchste  Woche  bestimmte  Schei—
demuͤnze  zum  Affiniren  eingegangen  seyn,  so  haͤngt  es  lediglich  von  dem  Einbringer
  ab,  ob  er  seine  Scheidemuͤnze  vorlaͤufig  zuruͤcknehmen,  oder  sie  in  der
Muͤnze  lassen  will;  in  welchem  Falle  ihm  ein  Conto  eroffnet  und  ihm  ein
Schein  gegeben  wird,  worin  bemerkt  ist,  an  welchem  Tage  ihm  nach  der
ihm  treffenden  Reihe  das  Courantgeld  ausgezahlt  werden  soll.

8.  Da  die  Münz-Offizianten  sich  nur  mit  Quantitäten  von  wenigstens
1000  Thlr.  Münze  befassen  können,  so  werden  Handelshauser  in  den  Hauptstädten
  der  Monarchie  unverzüglich  damit  beauftragt  werden,  die  kleinern  Quantitäten
  von  Ein  bis  zu  Eintausend  Thalern  zum  Einschmelzen  und  Umprägen  in
Courant  bei  der  Hauptmunze  zu  befördern.

9.  Das  Einbringen  der  Preußischen  Scheidemünze  steht  zwar  einem
Jeden  frei,  die  Münze  muß  jedoch  bei  dem  Verifikations-Bureau  geprüft,  und
die  notorisch  falschen  Stücke  müssen  ausgestoßen  werden.

10.  Die  Exportation  der  Scheidemünze  sowohl,  als  des  Courants  und
des  Silbers  in  Barren  nach  dem  Auslande,  ist  während  dieser  Operation  verboten,
  und  findet  lediglich  nur  auf  Pässe  Unsers  Staatskanzlers  statt.  Wer
auf  heimlicher  Exportation  erkappt  wird,  den  trifft  die  Konfiskation;  die  Denuncianten,
  so  wie  diejenigen,  die  dergleichen  Münze  anhalten,  erhalten  dic
Hälfte  zur  Belohnung.  Auf  den  gehörig  bescheinigten  Durchfuhrhandel,  so
wie  auf  das  kleine  Grenzverkehr,  findet  das  Verbot  keine  Anwendung.

11.  Wenn  durch  die  gegenwärtige  Operation  aller  Unterschied  zwischen
Courant  und  Scheidemunze  aufhören  soll,  und  alle  Geldverträge  nur  in  Gold
oder  Courant  statt  finden  können;  so  ist  auch  in  Zukunft  weiter  keine  Scheidemünze
  nöthig,  als  soviel  zum  Ausgleichen  des  kleinsten  Courantgeldes  erforderlich
  ist.  Eine  solche  Ausgleichungs-Münze  werden  Wir  sobald  als  möglich,
  jedoch  schlechterdings  nur  so  viel  prägen  lassen,  als  zum  Ausgleichen  unentbehrlich
  ist.  Diese  Ausgleichungs-Munze  darf  nie  als  Zahlungemittel  statt
Courant  gebraucht  werden.

12.  Damit  nie  besorgt  werde,  daß  davon  je  ein  Ueberfluß  entstehe,  der
die  nämlichen  Nachtheile  erzeuge,  welche  die  jetzige  Scheidemünze  hervorgebracht
  hat,  so  bestimmen  Wir  hiermit  als  festes  Gesetz,  daß  Niemand  genöthigt
  werden  könne,  unter  welchem  Vorwande  es  auch  sei,  eine  Summe,  die
durch  ein  Courantstück  ausgedrückt  werden  kann,  in  einer  Ausgleichungs-Münze
anzunehmen,  wogegen  Unsere  Kassen  alle  neue  Ausgleichungs-Münze  künftig
statt  Courant  auf  Verlangen  anzunehmen  verpflichtet  sind.

13.  Zur  Erleichterung  der  Rechnungen,  und  um  eine  ganz  gleiche

Munze  in  Unsern  Staaten  einzuführen,  wollen  Wir  künftighin,  wie  es  bereits
in