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K. 10. Damit jedoch, wenn dergleichen Erinnerungen gemacht werden,
das Ablösungsgeschäft nicht verzögert werde, so müssen solche zu einem beson-
dern Verfahren verwiesen, die Gläubiger aber zu einer bestimmten Erklarung
über diejenige Höhe des Ablösungs-Kapitals, welche, wenn auch ihre Erin-
nerungen gegründet seyn sollten, doch als unstreitig gelten müßte, angehalten
werden.
. 11. Der Hypotheken-Richter ist demnächst verpflichtet, den unbe-
strittenen oder nach vernünftigem Ermessen für unstreitig zu erklärenden Betrag
des sonst gegen jeden Widerspruch gesicherten Ablösungs-Kapitals auf dem §S.7.
erwähnten Attest, in einer kurzen Registratur zu vermerken, und das Attest dem
Besitzer zurückzugeben, welcher auf den Grund desselben das erforderliche Dar-
lehn sich zu verschaffen hat.
. 12. Der neue Gläubiger erlegt hierauf das von ihm bewilligte Kapi-
tal, wenn er solches dem Grundhesitzer nicht anvertrauen will, selbst bei der
Regierung, und empfängt zu seiner einstweiligen Sicherheit die für den letztern
auszufertigende Urkunde. Der Besitzer hingegen vollzieht für die Gläubiger
eine, auf das vorgeschossene Kapital nebst Zinsen lautende Schuldverschreibung
und Cessions-Urkunde, worin er nach beiderseitigem Uebereinkommen Sicherheit
bestellt, und besonders die von dem Fisko ihm cedirte Rechte auf den Glaubiger
überträgt.
K. 13. Die Gläubiger und Schuldner präsentiren endlich dem Hypotheken-
Richter die §. 12. erwähnten Dokumente, worauf die wirkliche Eintragung
und zwar in Ansehung des unstreitigen Betrags des Ablösungs-Kapitals so-
fort, in Ansehung des streitig gebliebenen und auf Verlangen des Gläubigers
allenfalls besonders sicher zu stellenden Ueberrestes aber nach erfolgter Hebung
der von den Gläubigern gemachten Erinnerungen, Sub. Rubr. 11. des Hypo-
theken -Buchs erfolgen muß. — ,
g.14.AufdiesemWegckönnenund-dürfendaherauchsgerichtlicheunds
Pupillen-Deposita belegt werden. 6
Berlin den 16. März 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg. v. Kircheisen.
2. Formular