Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 175 — 
findlichen Prediger nach Maaßgabe der Umstaͤnde, obgleich mit moͤglichster 
Berücksichtigung ihrer Gemeinen einzutheilen, wozu bei den Hauptcorps 
der Feldprobst zu Rathe zu ziehen ist. 
10) Es soll keinem Feldprediger erlaubt seyn, mit Beibehaltung seiner mili- 
tairischen Gemeine eine Stadt= oder Land-Pfarre anzunehmen. Machen 
besondere Umstände einzelne Ausnahmen nöthig, so muß die betreffende 
geistliche Regierungs-Deputation darüber die Genehmigung des Departe- 
ments für den Kultus einholen. 
III. Vom Dienstverhältniß der Feldprediger. 
14)) In allen dußern Angelegenheiten stehen die bei den Brigaden angestellten 
Prediger unmittelbar unter dem General derjenigen Brigade, zu der sie 
gehören. 
2) Die Garnisonprediger stehen in dieser Rücksicht unter den Gouverneurs 
und Commandanten ihrer Garnison, und als Prediger der Artillerie-Bri- 
gHaden nicht nur unter dem Chef der Artillerie, sondern auch unter dem 
Commandeur desjenigen Theils dieser Truppen, der ihre Gemeine ausmacht. 
3) Die Festungsprediger stehen unter dem Gouverneur der Provinz, und un- 
ter dem Commandanten der Festung. 
4) Diese Vorgesetzten sind jedoch nicht befugt, den Prediger in Absicht der 
eigentlichen Verwaltung seiner geistlichen und Lehrer-Geschäfte, unter ir- 
gend eine Art von willkührlicher Leitung zu nehmen, und in Hinsicht auf 
diese Dinge eigenmächtige Verfügungen zu treffen. 
5) Vielmehr stehet unter ihrer Anordnung nur das Acußere des Gottesdien- 
stes und Unterrichts, z. B. besonders ##m Felde die Bestimmung der Zeit 
und des Orts für den Gottesdienst, so wie das Aeußere des Schulwesens 
unter den Commandeurs der Regimenter und Bataillons steht. 
6) In allen eigentlichen Amtsangelegenheiten stehen die Militairprediger un- 
ter den Provinzial-Consistorialhehörden und deren Commissarien, den 
Superintendenten, zu deren Bezirk ihre Garnisonen oder Standquartiere 
gehören. 
7) Diese, die Superintendenten, reichen von den Militairpredigern ihres 
Sprengels jährlich der vorgesetzten geistlichen Behörde eine gewissenhafte 
Conduiten-Liste ein. Sollten die Brigadegenerale gegen das Benehmen 
der Feldprediger etwas zu erinnern finden, so zeigen sie solches im Frieden 
zuerst der geistlichen Oeputation der betreffenden Provinzialregierung, im 
Kriege aber dem Feldprobste an. 
8) Eben so befoͤrdern auch die Superintendenten die jaͤhrlichen Populations- 
tabellen, die ihnen von den Feldpredigern im Anfange des Jahres einge— 
sandt werden, mit besondern Berichten an die Provinzialregierungen. 
- 9) Außer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.