Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

und der Pionir-Compagnie, alle noch in Activitaͤt stehenden, oder noch 
nicht verabschiedeten preußischen Officiere und Soldaten mit ihren Familien; 
imgleichen die auf halben Sold stehenden, oder auf Wartegeld gesetzten 
Officiere, so wie die beurlaubten Soldaten, die sich an diesen Orten auf- 
halten, und nicht Mitglieder einer andern Militairgemeine sind; ferner 
der dort garnisonirende Theil von dem Personale des Kriegs-Commiss- 
riats, der Train-Depots, und des militairisch-chirurgischen Staabes. Der 
bei den Truppen commandirte Theil dieses Personals, so wie der im Felde 
befindliche, gehört zur Gemeine des betreffenden Feldpredigers, der in 
den Festungen sich aufhaltende Theil aber zu der Gemeine des Festungs- 
Predigers. 
6) Außer diesen drei Städten, kommen einem jeden Militairprediger an dem 
Orte, wo er in Garnison stehet, die Rechte des Garnisonpredigers zu. 
7) Da die Amtsthätigkeit eines jeden Militairpredigers auf die ihm ange- 
wiesene Gemeine eingeschränkt, und er verbunden ist, dieselbe überall 
im Felde zu begleiten; so folgt daraus von selbst, daß Alles, so davon 
in den Garnisonen zurückbleibt, während seiner Abwesenbeit nicht mehr 
seine Gemeine ist, sondern in den drei Hauptstädten zu der Gemeine der 
Garnisonprediger, in den Festungen zu den zur Zeit des Krieges dort an- 
gestellten Festungspredigern, an andern Orten aber zu der Gemeine der 
Civilprediger gehört. Bei seiner Rückkehr mit seiner Gemeine nach been- 
digtem Kriege kehrt indessen auch die vorige Ordnung wieder zurück. 
8) In den Städten wo kein Garnisonprediger ist, hat der Feldprediger vor 
seinem Ausmarsch, die Kirchen= und Schul-Registratur, Kirchen-Bücher, 
heilige Geräthe, Bibliothek, dem ersten Cioil-Geistlichen des Orts, und 
wo deren mehrere von gleichem Range find, dem altesten der Anciennität 
nach zu übergeben. Dieser muß die Kirchenbücher führen, und haben 
deswegen die übrigen Civilprediger des Orts, wenn sie bei den zurückge- 
bliebenen Mitgliedern der Militair-Gemeine Amtshandlungen verrichten, 
ihm davon jedesmal Anzeige zu thun. 
9) Zu der Gemeine eines Festungspredigers gehört das in der Festung lie- 
gende active Militair, mit Einschluß der daselbst den Dienst versehenden 
Invaliden, und das zum Dienst der Festung gehörige Personale, desglei- 
chen die auf halben Sold stehenden, oder auf Wartegeld gesetzten Off-iciere, 
so wie die beurlaubten Soldaten mit ihren Familien, die sich in der Festung 
aufhalten, nebst den darin befindlichen Staabs-oder gemeinen Gefangenen. 
10) In derzjenigen Festung, in welcher ein zu einer Brigade gehbriger Feld- 
prediger steht, ist dieser im Frieden zugleich Festungsprediger. Im Kriege, 
wenn derselbe ausmarschirt, wird ein eigener Festungsprediger angesetzt. 
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