Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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blick vorhalten. Nimmt das Gefecht seinen Anfang, so müssen sich die 
Feldprediger, so viel als möglich dahin begeben, wo die beweglichen La- 
zarethe in Thätigkeit treten, um den schwer Blessirten oder Sterbenden, 
nach den Umständen, Trost zuzusprechen. 
8) An zwei Tagen in der Woche unterrichtet der Militalrprediger in seiner 
Behausung diejenigen Kinder seiner Gemeine, welche das 13te Jahr zu- 
rückgelegt haben, und zu seiner Confession gehören, im Christenthum, und 
seegnet sie nach vollendetem Unterricht, welcher ein volles Jahr dauern 
muß, dafern sie tüchtig befunden werden, in der zum militairischen Got- 
tesdienst bestimmten Kirche öffentlich und feyerlich ein. Die Unterweisung 
und Einseegnung der Kinder derjenigen Gemeinen-Abtheilungen, welche 
mit dem Feldprediger nicht in einer Garnison sind, geschieht von dem ihn 
bei andern Amtsgeschäften vertretenden Prediger des Orts, und hat der- 
selbe die dafür übliche Remuneration, in so fern solche gegeben wird, zu 
genießen; jedoch darf er sich nicht weigern, die Kinder dürftiger Eltern 
auch unentgeldlich zu unterrichten und einzuseegnen. 
9) In Friedenszeiten wird das heilige Abendmahl von dem Militairprediger 
alle Vierteljahr in seiner Garnison, in den andern Garnisonen seiner Ge- 
meine aber halbjährig einmal, nach vorhergegangener Beichtandacht feyer- 
lich gehalten. 
Acht Tage vorher muß dieses sowohl von der Kanzel, als bei der 
Parole bekannt gemacht werden. Auch hat der Militairprediger dafür zu 
sorgen, daß die Communikanten-Listen, ihm von den Feldwebeln oder 
Wachtmeistern, in Zeiten eingereicht werden, damit falls einer oder der 
andere, von denen die communiciren wollen, ihm als einer besondern Er- 
mahnung bedürftig bekannt ist, oder angezeigt wird, er noch Zeit habe, 
denselben zu sich kommen zu lassen, und sie ihm auf eine angemessene Weise 
zu ertheilen. 
10) Auch bei der Abendmahlshandlung bedient sich der Feldprediger, so wie 
bei den andern Amtsgeschäften, bis zur Einführung einer verbesserten Li- 
turgie, der in der bisherigen Feldprediger-Agende, vorgeschriebenen 
Formulare. 
11) Die Taufen bei demjenigen Theil seiner Gemeine, mit welchem der Mi- 
litairprediger in einer Garnison steht, werden von ihm selbst verrichtet. 
12) Die Taufgebühren für ein Kind eines Feldwebels, Wachtmeisters, Un- 
terofficiers und gemeinen Soldaten, so wie der Spielleute, Büchsenschäf- 
ter, Büchsenmacher und Fahnenschmiede, sind für den Militairprediger 6 
Groschen Courant, für den Küster 2 Groschen. In Ansehung der Staabs- 
und andern Offieiere, ungleichen des Unterstaabs, sind die Taufgebühren 
nach der sonst in der Provinz zu beobachtenden Taxa stolae dem Militair- 
prediger zu entrichten. 13)
	        
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