Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 35.) Koͤnigliches Edikt, das Verbot der Einfuhr aller Baumwollen-Fabrik-Waaren aus 
dem Konigreich Preußen in die übrigen Koniglichen Provinzen betreffend 
Vom 13ten Juny 1811. 
E. hat sich ein dringender Verdacht ergeben, das in das Königreich Preußen 
englische Baumwollen-Waaren heimlich eingeschwärzt, demnächst mit sächfischen, 
Schweizer= und französischen Waaren ähnlicher Art vermischt worden sind, 
und auf diese Weise deren Siegelung mit dem für fremde erlaubte Waaren 
bestimmte Impost-Siegel erschlichen worden. 
Da nun die strengste Untersuchung vorbemerkter Unterschleife bereits ver- 
anlasset, es aber von der dußersten Wichtigkeit ist, die weitere Verbreitung 
der solchergestalt eingeschwärzten Waaren in die übrige Koönigliche Provinzen, 
als Pommern, Churmark, Neumark und Schlesien zu verhüten, so wird hie- 
durch verordnet, daß einstweilen, und vom Tage der Publikation dieses 
an, schlechterdings keine Baumwollen-Fabrik-Waaren, sie haben Namen 
wie sie wollen und mögen gestegelt seyn oder nicht, weiter aus dem Kenig- 
reich Preußen in die übrigen eben genannten Königlichen Provinzen einge- 
führt werden sollen. Diejenigen, welche sich diesem Verbot entgegen unter- 
fangen sollten, Baumwollen-Fabrik-Waaren aus dem Konigreich Preußen 
nach Pommern, der Churmark, Neumark und Schlesien einzuführen, haben 
die unausbleibliche Strafe der Confiskation derselben, und außerdem der Er- 
legung des Werths der confiscirten Waare zu gewärtigen und werden alle 
Behörden angewiesen, hiernach aufs strengste zu verfahren, auch die Steuer- 
Grenz= und Polizei-Offleianten zur Wachsamkeit gegen die Uebertreter dieses 
Verbots anzuweisen. 
Berlin, den 13ten Juny 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
v. Heydebreck. v. Schuckmann. 
  
(No. 36.)
	        
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