— 198 —
(No. 35.) Koͤnigliches Edikt, das Verbot der Einfuhr aller Baumwollen-Fabrik-Waaren aus
dem Konigreich Preußen in die übrigen Koniglichen Provinzen betreffend
Vom 13ten Juny 1811.
E. hat sich ein dringender Verdacht ergeben, das in das Königreich Preußen
englische Baumwollen-Waaren heimlich eingeschwärzt, demnächst mit sächfischen,
Schweizer= und französischen Waaren ähnlicher Art vermischt worden sind,
und auf diese Weise deren Siegelung mit dem für fremde erlaubte Waaren
bestimmte Impost-Siegel erschlichen worden.
Da nun die strengste Untersuchung vorbemerkter Unterschleife bereits ver-
anlasset, es aber von der dußersten Wichtigkeit ist, die weitere Verbreitung
der solchergestalt eingeschwärzten Waaren in die übrige Koönigliche Provinzen,
als Pommern, Churmark, Neumark und Schlesien zu verhüten, so wird hie-
durch verordnet, daß einstweilen, und vom Tage der Publikation dieses
an, schlechterdings keine Baumwollen-Fabrik-Waaren, sie haben Namen
wie sie wollen und mögen gestegelt seyn oder nicht, weiter aus dem Kenig-
reich Preußen in die übrigen eben genannten Königlichen Provinzen einge-
führt werden sollen. Diejenigen, welche sich diesem Verbot entgegen unter-
fangen sollten, Baumwollen-Fabrik-Waaren aus dem Konigreich Preußen
nach Pommern, der Churmark, Neumark und Schlesien einzuführen, haben
die unausbleibliche Strafe der Confiskation derselben, und außerdem der Er-
legung des Werths der confiscirten Waare zu gewärtigen und werden alle
Behörden angewiesen, hiernach aufs strengste zu verfahren, auch die Steuer-
Grenz= und Polizei-Offleianten zur Wachsamkeit gegen die Uebertreter dieses
Verbots anzuweisen.
Berlin, den 13ten Juny 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
v. Heydebreck. v. Schuckmann.
(No. 36.)