Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 201 — 
Zahlung, bei dem augenblicklichen Mangel an klingendem Gelde, zu genuͤgen, 
soll diesen Grundbesitzern in den Staͤdten und auf dem Lande, fie moͤgen seyn 
von welcher Art sie wollen, und den bis zum 24sten Juny d. J. bewilligten 
allgemeinen Indult gehabt, oder desselben sich verlustig gemacht haben, ver- 
stattet seyn: 
die bis zum 24 sten Juny d. J. hypothekarisch versicherten Schulden, 
die der Gläubiger kündiget, in Rücksicht des Kapitals, in Pfand- 
briefen der Provinz, in welcher das verpfändete Grundstück belegen 
ist, nach dem Nennwerth zurückzuzahlen. « 
Diese Zahlung soll nur erst nach Ablauf eines Jahres, nach bescheinigter Kün- 
digung, gefordert werden können, ohne Rucksicht, ob in dem Darlehnsver- 
trage eine kürzere Kündigungsfrist stipulirt ist. 
Die Kur= und Neumark und die Magdeburgischen Kreise diesseits der Elbe, 
werden in Rücksicht der vorstehenden Bestimmungen für eine Provinz ge- 
achtet. 
Wenn die Kapitalien, die der Gläubiger dem Schuldner gekündiget hat, 
in anderen Münzsorten bestehen, als worüber die Pfandbriefe der Provinz 
lauten, mit welchen der Schuldner Zahlung leisten kann, so muß das Aufgeld 
nach dem Kours des Jahlungstages ausgeglichen und dieses von dem Gläu- 
biger auch in Pfandbriefen angenommen werden. 
Zinsen und Kosten müssen in baarem Gelde bezählet werden. 
H. 4. Erfolgt die Kündigung von Seiten des Schuldners, so muß er 
die Zurückzahlung der Schuld baar leisten, auch die stipulirte Kündigungsfrist 
beobachten. « 
5.5.VondernachgelassenensahlungmitPfandbriefen,werdenaus- 
geschlossen: 
1) die sämmtlichen Schulden eines Grundbesitzers, wenn sie einschließlich 
der Personalschulden, ein Drittel des Taxwerths aller seiner Grund- 
besitzungen nicht übersteigen; 
2) diejenigen Darlehne, welche der Schuldner seit dem 1sten July 1809, 
zu welcher Zeit der Werth des Geldes bereits sehr hoch stand, von 
seinem Gläubiger in ausgeprägtem Metalle, ohne irgend einen Abzug, 
zu 5 Procent Zinsen empfangen hat, wobei es jedoch nicht auf den 
« Buch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.