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Zahlung, bei dem augenblicklichen Mangel an klingendem Gelde, zu genuͤgen,
soll diesen Grundbesitzern in den Staͤdten und auf dem Lande, fie moͤgen seyn
von welcher Art sie wollen, und den bis zum 24sten Juny d. J. bewilligten
allgemeinen Indult gehabt, oder desselben sich verlustig gemacht haben, ver-
stattet seyn:
die bis zum 24 sten Juny d. J. hypothekarisch versicherten Schulden,
die der Gläubiger kündiget, in Rücksicht des Kapitals, in Pfand-
briefen der Provinz, in welcher das verpfändete Grundstück belegen
ist, nach dem Nennwerth zurückzuzahlen. «
Diese Zahlung soll nur erst nach Ablauf eines Jahres, nach bescheinigter Kün-
digung, gefordert werden können, ohne Rucksicht, ob in dem Darlehnsver-
trage eine kürzere Kündigungsfrist stipulirt ist.
Die Kur= und Neumark und die Magdeburgischen Kreise diesseits der Elbe,
werden in Rücksicht der vorstehenden Bestimmungen für eine Provinz ge-
achtet.
Wenn die Kapitalien, die der Gläubiger dem Schuldner gekündiget hat,
in anderen Münzsorten bestehen, als worüber die Pfandbriefe der Provinz
lauten, mit welchen der Schuldner Zahlung leisten kann, so muß das Aufgeld
nach dem Kours des Jahlungstages ausgeglichen und dieses von dem Gläu-
biger auch in Pfandbriefen angenommen werden.
Zinsen und Kosten müssen in baarem Gelde bezählet werden.
H. 4. Erfolgt die Kündigung von Seiten des Schuldners, so muß er
die Zurückzahlung der Schuld baar leisten, auch die stipulirte Kündigungsfrist
beobachten. «
5.5.VondernachgelassenensahlungmitPfandbriefen,werdenaus-
geschlossen:
1) die sämmtlichen Schulden eines Grundbesitzers, wenn sie einschließlich
der Personalschulden, ein Drittel des Taxwerths aller seiner Grund-
besitzungen nicht übersteigen;
2) diejenigen Darlehne, welche der Schuldner seit dem 1sten July 1809,
zu welcher Zeit der Werth des Geldes bereits sehr hoch stand, von
seinem Gläubiger in ausgeprägtem Metalle, ohne irgend einen Abzug,
zu 5 Procent Zinsen empfangen hat, wobei es jedoch nicht auf den
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