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G. 55., 56 und 57. verordnet, daß uͤberhaupt nur die Glaͤubiger vorzuladen
sind, gegen welche der Schuldner provocirt und auf deren Vorladung er
antraͤgt. «
Glaubt er bei Anderen der Nachsicht ohnehin versichert zu seyn, oder
außergerichtlich sich versichern zu koͤnnen, so ist dieses seine Sache und dem
Nichtvorgeladenen stehet dann das gerichtliche Moratorium nicht entgegen. Je-
doch muß der Schuldner jederzeit eine vollständige Nachweisung seines Ver-
mögenszustandes einreichen und auf Verlangen der Gläubiger eidlich erhärten,
bei Vermeidung der Folgen, welche die P. 102 und 103 festsetzen.
10. Zu F. 62. Sobald nach F. 52. das Verfahren über das Mo-
ratorium eingeleitet ist, werden Schuld= und Wechselklagen (jedoch mit Aus-
schließung der §#. 60. 97. No. H. bestimmten Fälle) der Gläubiger, gegen
welche der Schuldner provocirt hat, bis zur Entscheidung über das Morato-=
rium, gehemmt, sobald der Schuldner in der Nachweisung des Vermögens
die eingeklagte Schuld, der Quantität und Qualität nach, anerkannt hat, oder
bei diesem Verfahren anerkennet.
§6 11. Zu §. 65. Die in diesem C. verordneten Protestationen sollen
von Amtswegen kosten= und stempelfrei eingetragen werden.
. §. 12. Zu F. 68. Oie gerichtliche Deposition eingehender Activ-Kapi-
talien ist unnöthig, wenn der Schuldner sie zur Tilgung der ersten Hypo-
thek seiner Grundstücke, soweit sie zureichen, anweiset und verwendet.
§ 13. Zu §F. 72 bis 74. Diejenigen Gläubiger, welche gegen einen
Schuldner ohne Beweis von Thatsachen, die ihn einer leichtsinnigen, nach-
lässigen oder unredlichen Verwaltung verdächtig machen, die in diesen GW. be-
stimmten Beschränkungen der Verwaltung bewirken, haben die dadurch ver-
ursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten allein zu tragen und müssen
von denen auf ihr Verlangen gerichtlich deponirten Kapitalien, die Deposital=
zinsen, statt der ihnen zustehenden, nach dem Verhältniß des Betrages ihrer
Kapitalien zu den deponirten Summen annehmen. #
CS. 14. Zu §. 81. No. 5. Als Sicherheit für Kapital und Zinsen,
sollen angenommen werden:
abei