Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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a) bei laͤndlichen Grundstuͤcken der volle Betrag der Taxe nach landschaft- 
lichen Prinzipien der Provinz, darin das Grundstuͤck belegen ist, wenn 
eine solche Taxe vorhanden oder der Schuldner auf deren Aufnahme 
antraͤgt, 
oder drei Viertel des aus dem Hypothekenbuche hervorgehenden letzten 
Erwerbungspreises, 
oder der Werth des Grundstuͤckes, der sich aus dem Ertrag ergiebt, wenn 
aus den Ertragsberechnungen der letzten sechs Jahre vor dem Kriege 
ein Gemeinjahr (eine Fraetion) gezogen und mit einem Ruͤckschlage von 
einem Drittheile, die übrigen Zweidrittel der Summe des jährlichen 
Ertrages mit vier Procent zu Kapital erhöhet werden; 
b) bei Forsten der Werth, den eine Abschätzung ergiebt, die nach richtigen 
forstwissenschaftlichen Principien und mit Rücksicht auf örtliche Verhält- 
nisse und die mehr oder weniger günstige Lage zum Absatz vorgenommen 
werden muß; 
c) bei städtischen Grundstücken der volle Betrag der Taxe zu Fünf Prozent 
auf die jetzige Nutzung gegründet, nach Abzug der Lasten, 
oder zwei Drittheile des letzten Erwerbungspreises; 
4) Hyppotheken, welche dem Schuldner auf andere Grundstücke innerhalb 
des a und b. bemerkten Werthes der Grundstücke zustehen und Staats- 
papiere, die zum Ankauf der Domainen angenommen werden, nach 
ihrem Nominalwerthe. 
Es stehet dem Schuldner die Wahl zu, nach welchen von den unter 
a und b. angegebenen Grundsätzen der Werth des Grundstücks ausgemittelt 
werden soll. 
§. 15. Zu §. 83. Wenn der Schuldner obigen Erfordernissen Genüge 
geleistet hat, muß auf das Moratorium erkannt werden, wenn dem Schuldner 
nicht Mittel nachgewiesen werden können, die widersprechenden Gläubiger 
gegen Cession ihrer Rechte zu befriedigen. Die Appellation der Gläaubiger 
gegen das erkannte Moratorium, soll nur ellectum devolutivum haben 
und hebt also die Wirkung des ersten Urtels nicht auf, bis etwas Anderes 
in der Appellations-Instanz erkannt ist. 
S. 16.
	        
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