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a) bei laͤndlichen Grundstuͤcken der volle Betrag der Taxe nach landschaft-
lichen Prinzipien der Provinz, darin das Grundstuͤck belegen ist, wenn
eine solche Taxe vorhanden oder der Schuldner auf deren Aufnahme
antraͤgt,
oder drei Viertel des aus dem Hypothekenbuche hervorgehenden letzten
Erwerbungspreises,
oder der Werth des Grundstuͤckes, der sich aus dem Ertrag ergiebt, wenn
aus den Ertragsberechnungen der letzten sechs Jahre vor dem Kriege
ein Gemeinjahr (eine Fraetion) gezogen und mit einem Ruͤckschlage von
einem Drittheile, die übrigen Zweidrittel der Summe des jährlichen
Ertrages mit vier Procent zu Kapital erhöhet werden;
b) bei Forsten der Werth, den eine Abschätzung ergiebt, die nach richtigen
forstwissenschaftlichen Principien und mit Rücksicht auf örtliche Verhält-
nisse und die mehr oder weniger günstige Lage zum Absatz vorgenommen
werden muß;
c) bei städtischen Grundstücken der volle Betrag der Taxe zu Fünf Prozent
auf die jetzige Nutzung gegründet, nach Abzug der Lasten,
oder zwei Drittheile des letzten Erwerbungspreises;
4) Hyppotheken, welche dem Schuldner auf andere Grundstücke innerhalb
des a und b. bemerkten Werthes der Grundstücke zustehen und Staats-
papiere, die zum Ankauf der Domainen angenommen werden, nach
ihrem Nominalwerthe.
Es stehet dem Schuldner die Wahl zu, nach welchen von den unter
a und b. angegebenen Grundsätzen der Werth des Grundstücks ausgemittelt
werden soll.
§. 15. Zu §. 83. Wenn der Schuldner obigen Erfordernissen Genüge
geleistet hat, muß auf das Moratorium erkannt werden, wenn dem Schuldner
nicht Mittel nachgewiesen werden können, die widersprechenden Gläubiger
gegen Cession ihrer Rechte zu befriedigen. Die Appellation der Gläaubiger
gegen das erkannte Moratorium, soll nur ellectum devolutivum haben
und hebt also die Wirkung des ersten Urtels nicht auf, bis etwas Anderes
in der Appellations-Instanz erkannt ist.
S. 16.