Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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6. 5. Der nach diesen Abzügen bleibende reine Ertrag giebt fünf 
und zwanzig Mal genommen, den geringsten Kaufpreis. 
Der geringste Preis, wozu die Erbpacht zugeschlagen werden kann, ist 
dieser reine Ertrag als jährlicher Canon und zehn Procent jenes Kaufpreises 
als Erbstandsgeld. 
§. 6. Bei Bezahlung der Kauf= und Erbpachtsgelder werden nach- 
stehende Papiere nach dem Nominalwerth angenommen: 
1) die um Edikt vom 27 sten October v. J. Seite 29. der Gesetzsammlung 
No. 3. verzeichneten Obligationen der ausländischen und der holländischen 
Anleihe; 
2) Bank-Noten und Bank-Obligationen; 
3) Bergwerks-Obligationen; 
4) Brennholz= und Haupt-Nutzholz-Obligationen; 
5) Bons über die Russischen Forderungen; 
60) General-Salz-Cassen-Obligationen; 
7) Gehalts-Bons, jedoch wegen der zu Kapital geschlagenen Zinsen mit 
10 Procent Abzug; 
8) Interims-Scheine aus der inländischen Anleihe der 1. Millionen vom 
Februar 1810.; 
9) Prämien-Anleih-Scheine; 
10) Münz-Scheine; 
11) Obligationen der Labesschen Anleihe; 
12) Scheidemünz-Obligationen; 
13) Seehandlungs-Actien; 
14) Seehandlungs-Obligationen; 
15) Tabacks-Actien; 
16) Tresor-Scheine; 
47) Pand-
	        
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