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sonst damit besonders beauftragt wird, sind von jetzt an bevollmächtigt, den Zu-
schlag aller Gegenstände, ohne Ausnahme, sogleich im Termin zu ertheilen,
wenn das oben im H. 5. bestimmte geringste Kauf= oder Erbstands-Geld er-
reicht wird.
§. 10. Von den Kauf-Geldern muß 3 bei der Uebergabe und #z bin-
nen Jahresfrist bezahlt werden. Die übrigen ## können 5 Jahre zur üsten
Hypothek stehen bleiben und alsdann, oder auch früher, immer noch mit Staats-
Papieren berichtigt werden. Die Verzinsung geschieht mit 4 Procent.
Die Erbstands-Gelder werden zur Hälfte bei der Uebergabe und der
Rest binnen Jahres-Frist berichtigt.
§. 11. Aus freier Hand sollen die Verdußerungen in den Fällen zuläs-
sig seyn, wo die Lizitationen keinen Erfolg hatten, oder wenn sehr vortheilhafte
Bedingungen angeboten werden. Vorzüglich soll diese freie Behandlung
Statt finden, wenn Veräußerungen von bedeutendem Umfang dadurch er-
leichtert werden können.
§. 12. Den Unterthanen, welche zur Abtragung von baaren oder Na-
tural-Gefällen an die Domainen-Aemter verpflichtet sind, wird die Ablôsung
ebenfalls nach dem Grundsatz verstattet, daß der Betrag des Gefalls mit ei-
nem gleichem Betrage von Zinsen in Staats-Papieren ausgeglichen werden
kann.
Benutzen sie aber diese Begünstigung nicht binnen einem halben Jahre
nach der Eigenthums-Erklarung, so können jene Gefälle von jedem Dritten in
eben dieser Art erworben werden.
Lizitationen sind hiebei nicht nöthig. Erwirbt jemand die sämmtlichen
Gefälle eines Amtes, so sollen ihm nach Verhältniß der ersparten Erhebungs-
Kosten einige Procente zu Gute gerechnet werden. Bei der Bezahlung werden
die §. 6. benannten Papiere ebenfalls nach dem Nennwerth und in dem Ver-
hältniß angenommen, welches der KF. 7. wegen des höhern Zinsfußes be-
stimmt.
S 13. Die Wirkung der vorbemerkten Bestimmungen ist einer speciel-
lten Fundirung der sämmtlichen Staats-Schulden gleich, die Wir immer ge-
wünscht haben, und die nur wegen der damit verbundenen vielen Schwierig-
keiten