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Auditeur in Ihrem Staatsrath, J. M. Kammerjunker, und Herrn
Carl Henow, Referendar der 2ten Klasse bei der Ober-Rechnungs-
Kammer,
welche, nachdem sie ihre gegenseitige Vollmachten ausgewechselt haben, über
Nachstehendes übereingekommen sind.
I. Kapitell.
Von Vollziehung des 24sten Artikels des Tilsiter Friedens.
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Von der Liquidations-Commission.
Art. 1. Es soll in der Stadt Magdeburg eine gemeinschaftliche und
Special-Commission errichtet werden, um in Vollziehung des Tilsiter Frie-
dens vom 9teen Juli 1807. und namentlich des 24sten Artikels des besagten
Traktats, die allgemeine Liquidation und Vertheilung= unter den beiden Staa-
ten, von den Verpflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten aller Art vor-
zunehmen, welche Seine Majestät der König von Preußen als Besitzer der
Länder, Territorien, Domainengüter und Revenüen, welche durch den besag-
ten Frieden abgetreten sind, und einen Theil des Königreichs Westphalen aus-
machen, gehabt, übernommen und kontrahirt haben mochte.
Art. 2. Diese Commission soll aus zwei von S. M. dem König von
Preußen, und zwei von S. M. dem König von Westphalen ernannten Com-
missarien bestehen.
Art. 3. Die Commission soll sich innerhalb des, auf die Auswechselung
der Ratifikationen der gegenwärtigen Convention folgenden Monats versamm-
len. Sie soll ihre Installation durch eine, in den öffentlichen Blättern der
beiden Staaten einzurückende Bekanntmachung zu erkennen geben, und alle
Gldubiger sollen bei Verlust ihrer Forderungen gehalten seyn, ihre Ansprüche
bei dem Secretariat dieser Commssion binnen der, auf ihre Installation fol-
genden sechs Monate zu produeiren und zu deponiren.
Art. 4. Die Commission soll zwei Secretarien haben, wovon der eine
von Seiten Preußens, der andere von Seiten Westphalens ernannt werden
wird. Sie sollen mit der gemeinsamen Ausfertigung der Acten der Commission,
und mit Bewahrung der respectiven Archive beauftragt seyn.
Art. 5. Das Gehalt der Employes, welche die Commission zu er-
nennen für gut finden wird, so wie die Büreau-Kosten, sollen zur Hälfte von
beiden Staaten bestritten werden.
Die Commissarien und Seecretarien sollen von derjenigen Macht, welche
sie ernannt haben wird, bezahlt werden.
Art. ö.