Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Auditeur  in  Ihrem  Staatsrath,  J.  M.  Kammerjunker,  und  Herrn
Carl  Henow,  Referendar  der  2ten  Klasse  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer,

welche,  nachdem  sie  ihre  gegenseitige  Vollmachten  ausgewechselt  haben,  über
Nachstehendes  übereingekommen  sind.

I.  Kapitell.
Von  Vollziehung  des  24sten  Artikels  des  Tilsiter  Friedens.
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Von  der  Liquidations-Commission.

Art.  1.  Es  soll  in  der  Stadt  Magdeburg  eine  gemeinschaftliche  und
Special-Commission  errichtet  werden,  um  in  Vollziehung  des  Tilsiter  Friedens
  vom  9teen  Juli  1807.  und  namentlich  des  24sten  Artikels  des  besagten
Traktats,  die  allgemeine  Liquidation  und  Vertheilung=  unter  den  beiden  Staaten,
  von  den  Verpflichtungen,  Schulden  und  Verbindlichkeiten  aller  Art  vorzunehmen,
  welche  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  als  Besitzer  der
Länder,  Territorien,  Domainengüter  und  Revenüen,  welche  durch  den  besagten
  Frieden  abgetreten  sind,  und  einen  Theil  des  Königreichs  Westphalen  ausmachen,
  gehabt,  übernommen  und  kontrahirt  haben  mochte.

Art.  2.  Diese  Commission  soll  aus  zwei  von  S.  M.  dem  König  von
Preußen,  und  zwei  von  S.  M.  dem  König  von  Westphalen  ernannten  Commissarien
  bestehen.

Art.  3.  Die  Commission  soll  sich  innerhalb  des,  auf  die  Auswechselung
der  Ratifikationen  der  gegenwärtigen  Convention  folgenden  Monats  versammlen.
  Sie  soll  ihre  Installation  durch  eine,  in  den  öffentlichen  Blättern  der
beiden  Staaten  einzurückende  Bekanntmachung  zu  erkennen  geben,  und  alle
Gldubiger  sollen  bei  Verlust  ihrer  Forderungen  gehalten  seyn,  ihre  Ansprüche
bei  dem  Secretariat  dieser  Commssion  binnen  der,  auf  ihre  Installation  folgenden
  sechs  Monate  zu  produeiren  und  zu  deponiren.

Art.  4.  Die  Commission  soll  zwei  Secretarien  haben,  wovon  der  eine
von  Seiten  Preußens,  der  andere  von  Seiten  Westphalens  ernannt  werden
wird.  Sie  sollen  mit  der  gemeinsamen  Ausfertigung  der  Acten  der  Commission,
und  mit  Bewahrung  der  respectiven  Archive  beauftragt  seyn.

Art.  5.  Das  Gehalt  der  Employes,  welche  die  Commission  zu  ernennen
  für  gut  finden  wird,  so  wie  die  Büreau-Kosten,  sollen  zur  Hälfte  von
beiden  Staaten  bestritten  werden.

Die  Commissarien  und  Seecretarien  sollen  von  derjenigen  Macht,  welche
sie  ernannt  haben  wird,  bezahlt  werden.

Art.  ö.