Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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die Cautionen, welche sie fuͤr die Sicherheit ihrer Verwaltung geleistet haben, 
so wie die Gelder, die ihnen noch zukommen moͤchten, sollen ihnen unmittelbar, 
nachdem sie ihre Dechargen erhalten haben werden, erstattet werden. 
K. 7. 
Von den Revenuͤen der Probstey Magdeburg. 
Art. 41. In Gefolge des Züsten Artikels soll eine Liquidation der 
Einkünfte aus den Gütern der Probsiey Magdeburg, welche für Rechnung 
S. M. des Königs von Preußen erhoben worden, zugelegt, und der Ertrag 
davon baar in die Kasse des Ordens der Westiphälischen Krone eingezahlt werden. 
Art. 42. S. M. der König von Preußen wird die nöthigen Befehle 
geben, damit die Perception der besagten Güter und Revenüen der Probstey 
Magdeburg, welche in den Preußischen Staaten gelegen sind, ohne alle Schwie- 
rigkeiten von Statten gehe. 
1 ç 
Von der Credit-Association des Adels der Mark. 
Art. 43. Die Credit-Association, welche zwischen dem Adel des Theils 
der Altmark, welcher mit Westphalen vereiniget ist, und dem Adel der Kur- 
mark bestehet, soll 6 Monate nach der im 46sten Artikel bedungenen Kündigung 
aufgehoben werden. 
Art. 44. Bis zu diesem Zeitpunkte sollen die Reglements vom 15ten 
Juny 1777., und andere später ergangene in Betreff des Credits des Adels 
der Marken, fortdauernd nach ihrer Form und Inhalt vollzogen werden. 
Art. 45. Die Schuldner, welche Mitglieder der besagten Association 
sind, deren Besitzungen in Wesiphalen speciell für die Zahlung der von der 
Direction der Association ausgefertigten Obligationen haften, sollen fortfahren, 
der besagten Direction die Zinsen zu bezahlen, die sie schuldig sind, oder bis zu 
dem im Art. 43. bestimmten Zeitpunkt schuldig seyn werden. 
Art. 46. Gegen die pünktliche Zahlung der Zinsen soll keine Kündigung 
zur Wiederbezahlung der hypothecirten Capitalien vor dem 1. Januar 1812 
statt finden. 
Art. 47. Binnen des Zeitraums, der bis zur Auflösung verfließen wird, 
sollen die besagten, in Westphalen angesessenen Schuldner gehalten seyn, die 
nöthigen Maaßregeln zu nehmen, es sey zu Bezahlung der von der Direktion 
der besagten Association unter specieller Hypothecirung ihrer Güter ausgefertig- 
ten Obligationen, oder um sich die Entlassung aus der solidarischen Verbind- 
lichkeit, welche die ganze Association des Adels der Marken bindet, zu ver- 
schaffen. 
Art. 48.
	        
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