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Die Hohen kontrahirenden Maͤchte sollen respective die noͤthigen Befehle
geben, damit selbige auf Erfordern mitgetheilt, und auf Kosten desjenigen der
beiden Gouvernements, welches es begehren wird, Auszuͤge oder vidimirte
Abschriften mitgetheilt werden.
Sollten besagte Urkunden, Documente und Papiere, Plane und Karten
doppelt vorhanden seyn, so sollen sie sofort getheilt werden,
Art. 57. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel sollen ebenfalls
anwendbar seyn auf die Archive der Tribunaͤle und anderer Gerichtsbehoͤrden,
aber in Betreff ihrer zu großen Masse und des geringen Gebrauchs, den man
von einem großen Theile dieser Aeten machen koͤnnte, ist verabredet, daß man
fuͤr jetzt nur abliefern lassen wolle.
1) die Acten, Bücher und Hypotheken-Register, welche liegende Gruͤnde
im Königreich Westphalen betreffen, jedoch so, daß die Acten, Bücher
und Register, welche zugleich die Hypotheken, sowohl an liegenden Grün-
den, die in Westphalen, als von solchen, die in Preußen gelegen sind,
enthalten, in den Verwahrungs-Orten, wo sie sich befinden, verbleiben,
und in dem Fall davon nur einzelne Original-Folia, wofern dies thunlich
ist, oder wo nicht, vidimirte Auszüge oder Abschriften mitgetheilt werden
sollen.
2) Die Acten, welche gerichtliche und Pupillar-Deposita betreffen, deren
Auslieferung im Art. 21. und 22. des 1sten Capitels verabredet worden.
3) Vormundschafts-Acten.
Art. 58. Im Fall einige Irrthümer in der Sonderung und Theilung der
Archive vorgefallen sepn sollten, will jeder der kontrahirenden Theile sich beei-
fern, sie zu verbessern, sobald sie zu seiner Kenntniß gelangt sepn werden.
Art. 59. Die obigen Bestimmungen sind gleichfalls anwendbar auf
die Urkunden, Documente und Papiere, welche den im F. 2. des Zten Capitels
bezeichneten öffentlichen Anstalten gehören, oder davon abhängen.
Art. 60. Die Bestimmungen der fünf vorhergehenden Artikel sollen
gegenseitig auch für Preußen in Hinsicht der Archive statt finden, welche sich in
den Staaten Seiner Majestät des Königs von Wesiphalen befinden, und die
Staaten Seiner Majestät des Königs von Preußen betreffen mochten.
Ratifickation.
Art. 601. Die gegenwärtige definitive Convention soll sofort der Ge-
nehmigung und Ratification der resp. Souverains unterworfen werden, und
die Ratificationen sollen zwischen den unterzeichneten bevollmächtigten Commis-
sarien