Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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#. 7. Disponenten einer Handlung, die nicht Theilnehmer derselben 
sind, wenn sie gleich als Besoldung eine Tantieme erhalten, werden als Kauf- 
leute nicht angesehen, sondern müssen ihr Vermögen und Einkommen der An- 
weisung vom 24 sten v. M. gemäß, angeben. 
. 8. Theilnehmer an einer Handlung, welche als solche ausgeschieden 
sind, wenn sie gleich einen Theil ihres Vermögens der Handlung noch ferner 
überlassen haben, werden als Kaufleute nicht angesehen. 
§. 9. a) Kaufleute, die ein Grundstück besitzen, müssen dieserhalb 
eine besondere Angabe machen, die den Vorschriften der Anweisung vom 
24 sten v. M. gemäß, eingerichtet, und der Kommission des Grundeigen- 
thums zugestellt, der kaufmännischen Kommission aber, in Abschrift mit- 
getheilt werden muß. 
b) Die Kommission nimmt bei der Klassisikation auf das Grundeigenthum 
keine Rücksicht, sondern schätzt das Vermögen mit Ausschluß dieses Grund- 
eigenthums ab, und der Besitzer muß die Steuer von dem Grundstück, 
dem Edikt gemaß, besonders entrichten. 
) Er setzt sich daher auch mit den eingetragenen Gläubigern, nach den Vor- 
schriften des Edikts und der Anweisung, auseinander. 
§. 10. a) Kapitalsvermögen, welches in hypothekarischen auf Grund- 
stücken innerhalb Landes versicherten Forderungen besteht, muß der Kauf- 
mann gleichfalls besonders anzeigen. 
b) Die Kommission muß dasselbe bei der Klassifikation berücksichtigen, das 
Vermögen des Kaufmanns mit Ausschluß dieser Forderungen würdigen, 
und die Klasse, in welche er mit der Steuer seines Handelsvermögens 
gesetzt wird, nur nach Abzug des hypothekarischen Kapitalsvermögens 
bestimmen. 
) Wegen der Steuer von den hypothekarischen Forderungen verbleibt es bei 
den Vorschriften des Edikts und der Anweisungen. 
§. 11. Fordernngen in offentlichen Papieren, muß der Kaufmann 
mittelst speziellen Verzeichnisses, aus dem die Papiere nach Summen und Num- 
mern vollständig hervorgehen, der Kommission besonders anzeigen. Wenn er es 
unterläßt, hat er zu erwarten, daß er von der nicht angezeigten Nummer, die 
Steuer besonders entrichten musse. 
Das Verzeichniß kann er übrigens versiegelt einreichen. 
Die kaufmännische Kommission sendet dasselbe, es mag ihr versiegelt 
oder unversiegelt eingereicht werden, an die Departementskommission. 
§. 12. Wo keine Gütergemeinschaft statt sindet, muß das eigenthüm- 
liche Vermögen der Frau, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, besonders 
angegeben und versteuert werden. ¾ ½
	        
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