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§. 13. Eigenthümliches Vermögen der Kinder, der Vater mag die
Nutznießung haben oder nicht, muß gleichfalls besonders angegeben und ver-
steuert werden.
14. ) Sobald ein Kaufmann die Klassifikation als richtig an-
nimmt, muß er die Bezahlung des ersten Prozents bis zum 24 sten Juni
c. baar leisten.
b) Ueber die Bezahlung des zweiten Prozents stellt er an die Steuerkasse
einen am 1sten Oktober d. J. zahlbaren Wechsel aus.
c) Sobald dieser Wechsel mit dem 1sten Oktober d. J. berichtigt ist, siellt
er über die Hälfte des letzten Prozents, dessen zweite Hälfte, gemäß
§. 8. des Edikts, im Fall der Berichtigung der beiden ersten Prozente,
erlassen wird, einen anderweitigen am 24sten Dezember d. J. zahlbaren
Wechsel aus.
#. 15. a) Diejenigen Kaufleute, welche zu dem von des Königs
Mazestat der hiesigen Kaufmannschaft abgeforderten Darlehn baare Bei-
träge bezahlt haben, sind berechtigt, solche auf den ganzen Steuerbetrag
abzurechnen, wenn sie den auf sie repartirten Beitrag vollständig bezahlt
haben.
b) Haben sie den Beitrag nicht vollständig bezahlt, so wird ihnen die Ab-
rechnung nur auf das 2te und 3te Prozent gestattet, und sie müssen das
erste Prozent der Steuer baar entrichten.
cDiejenigen, welche nur ihre Wechsel gegeben haben, müssen das am
24 sten Juni d. J. zahlbare Prozent baar entrichten, und werden zwar
von der Ausstellung der Wechsel (F. 14. lilt. b.) entbunden, müssen
aber das von der Sektion der Seehandlung empfangene Dokument pro-
duziren, damit der im Oktober und Dezember zahlbare Steuerbetrag
darauf vermerkl werde.
Es hängt von der Uebereinkunft der einzelnen Interessenten mit der
Seehandlung ab, ob sie die im Oktober d. J. zahlbaren Wechsel aus
dem Betrage der im Oktober und Dezember zahlbaren Steuer selbst ein-
lösen, oder die Steuer baar entrichten und der Seehandlung die Ein-
lösung der Wechsel überlassen wollen. Im ersten Falle werden ihnen
die Zinsen des im Dezember d. J. zahlbaren halben Prozents der Steuer
à 6 Prozent zu gut gerechnet.
e)Die Seehandlung siellt der Kommission sofort ein Verzeichniß der Theil-
nehmer an dem Darlehn mit Bemerkung der baaren oder Wechselzahlung
zu, um bei der Abrechnung davon Gebrauch zu machen.
1) Die