Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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§. 2. Diese Verwaltungskommission soll aus Männern bestehen, die 
das öffentliche Zutrauen haben und mit keinen andern Geschäften der Staats- 
Finanzadministration jetzt beauftragt sind. 
Wir haben dazu erwählet und bestellen hiermit dazu: 
Unsern Geheimen Staatsrath Labaye, als Dirigenten, 
Unsern Kammergerichtsvicepräsidenten Freiherrn von Trütschler 
von Falckenstein, 
Die hiesigen Handelshäuser Dellmar & Comp. und Gebrüder 
Benecke. 
Das erforderliche Kassen= und Subalternen-Personal wird von ihnen 
ernannt, jedoch zur Ersparniß der Kosten, aus schon besoldeten Subjekten 
genommen. 
. 3. Der Chef der, Behufs der Erhebung der Vermögens= und Ein- 
kommenssteuer angeordneten Centralkommission, Geheime Staatsrath Sack, 
so wie die Beamten der Kasse, in welche die Vermögens= und Einkommens- 
steuer fließt, werden von Unserm Kammergerichte in Gegenwart von Sechs 
Deputirten der hier anwesenden Landesrepräsentanten aus den drei Ständen, 
wie auch der hiesigen Börsenvorsteher, eidlich dahin verpflichtet, daß alle, durch 
jene Steuer in den drei, durch das Gesetz vom 24steu Mai d. J. bestimmten 
Terminen einkommenden baaren Gelder, ohne Ausnahme und so wie sie 
eingehen, an die Verwaltungskommission (G. 2.) abgeliefert werden sollen. 
§. 4. Von diesen baaren Geldern händigt die Kommission Unsern 
Staatskassen zuerst eine und eine halbe Million Thaler zum Ersatz der auf 
die Truppenverpflegung bereits verwendeten, für andere dringende Staats- 
zwecke bestimmt gewesenen Fonds ein. 
K. 5. Sie stellt nach und nach, und so wie es der Bedarf erfordert, in 
größeren oder in kleineren Summen, unverzinsliche Anweisungen au porteur 
auf die Vermögens= und Einkommenssteuer unter ihrer Unterschrift aus, die 
vom üisten Januar 1813. an, oder auch früher, wenn die Kommission es für 
räthlich hält, und solchenfalls einen oder mehrere Termine bekannt macht, so 
wie sie der Kommission präsentirt werden, in baarem klingendem Kourant 
Kus dem Munzfuße von 1764., ohne irgend einen Abzug, bezahlt werden 
sollen. 
S. 6.
	        
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