Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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H. 6. Diese Anweisungen sollen jetzt aber nur, bis zu einem Belauf 
Lon Drei und einer halben Million Thalern ausgestellt und den Staatskassen 
zum Gebrauch ausgehändigt werden. 
F. 7. Ferner erhält die Kommission eine Million der in dem Edikt vom 
24sten Mai d. J. F. 2. benannten gestempelten Tresorscheine, deren Form sie 
dem Publikum bekannt machen wird. Sie sollen ebenfalls als Anweisungen 
auf die Vermögens= und Einkommenssteuer gelten und besonders zu kleineren 
Zahlungen benutzt, auch zu dem Ende an die Staatskassen verabfolget werden. 
§. 8. Die Verwaltungskommisston hat die heilige Verpflichtung auf 
sich, von dem Ertrage der Vermögens= und Einkommenssteuer, den erforder- 
lichen baaren Fonds zu sammeln, um die Anweisungen C. 5.) und die gestem- 
pelten Tresorscheine (GC. 6.) spätestens vom 1sten Januar 1813 an, wie es der 
K. 4. bestimmt, wieder einzulösen. Sie wird hiezu vor Unserm Kammerge- 
richte und auf die oben F. 3. angezeigte Weise, insbesondere eidlich verpflich- 
tet, und soll keinen Befehl befolgen, der diesem etwa zuwider liefe, er kom- 
me von wem er wolle. 
§. 9. Eben so soll sie eidlich angeloben, keine Anweisungen auf die 
Vermögens= und Einkommenssteuer über den Belauf von Drei und einer halben 
Million, noch gestempelte Tresorscheine über die Summe von einer Million 
binaus, auszugeben, es sey denn, daß der baare Deckungsfonds in ihre Hände 
gelegt würde und darin vorhanden wäre, welches sie solchenfalls böffentlich 
nachweisen muß. 
§. 10. Wir geben Unser Königliches Wort, daß von Staatswegen 
sonst weder Anweisungen auf das baare Geld, welches durch die Vermögens- 
und Einkommenssteuer eingehen wird, noch gestempelte Tresorscheine emittirt 
werden sollen, vielmehr soll die Emission der letztern durch die Kommission, 
an die Stelle derjenigen treten, welche Wir durch Unser Edikt vom 24sten 
Mai d. J. beabsichtigt haben. 
K. 11. Die Mitglieder der Verwaltungskommission sollen zwar für 
die ausgestellten Anweisungen und ausgegebenen Tresorscheine kein personliches 
Obligo haben, jedoch liegt ihnen ob, bei dem ganzen Geschäft mit dußerster 
Redlichkeit und Sorgfalt, als rechtliche Männer und Unterthanen, zu ver- 
fahren. 
. 12. Da die ausgestellten Anweisungen und ausgegebenen gestem- 
pelten Tresorscheine, einen sichern besondern Fonds zu ihrer Realisation in 
einem nahen und bestimmten Termin haben; so werden sie in Unsern Kassen 
weder
	        
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