Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
. n— — 
No. 17,. — 
  
  
  
  
(No. 112.) Urkunde uͤber die Errichtung des Koͤniglich-Preußischen Johanniterordens. 
Vom 23sten Mai 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. ꝛc. 
Durch Unser Edikt vom 30sten Oktober 1810. sind, aus den darin an- 
geführten Gründen, so wie, in Gemaßheit dieses Edikts, durch Unsere Ur- 
kunde vom 23sten Januar 1811., die Balley Brandenburg des Johanniter= 
ordens, das Herrenmeisterthum, so wie die Kommenden derselben gänzlich 
aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kom- 
menden dieser Balley sind, als Staatsgüter, eingezogen worden. 
Wir bestätigen 
I. durch Unsere gegenwärtige Urkunde, diese gänzliche Auflösung und 
Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniterordens, des Herrenmeister- 
thums und der Kommenden derselben, so wie die Einziehung der sämmtlichen 
Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staats- 
güter; wollen und verordnen, daß es bei dieser gänzlichen Auflösung, Er- 
löschung und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll. 
Dagegen 
II. errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nun- 
mehr aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniterordens, einen 
neuen Orden, in der Eigenschaft und unter der Benennung: 
Königlich-Preußischer St. Johanniterorden; 
welcher von nun an zu Unsern Königlich-Preußischen Orden gehören soll. 
Fabrgang 1812. · X III. Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juli 1812.)
	        
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