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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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No. 17,. —
(No. 112.) Urkunde uͤber die Errichtung des Koͤniglich-Preußischen Johanniterordens.
Vom 23sten Mai 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛc.
Durch Unser Edikt vom 30sten Oktober 1810. sind, aus den darin an-
geführten Gründen, so wie, in Gemaßheit dieses Edikts, durch Unsere Ur-
kunde vom 23sten Januar 1811., die Balley Brandenburg des Johanniter=
ordens, das Herrenmeisterthum, so wie die Kommenden derselben gänzlich
aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kom-
menden dieser Balley sind, als Staatsgüter, eingezogen worden.
Wir bestätigen
I. durch Unsere gegenwärtige Urkunde, diese gänzliche Auflösung und
Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniterordens, des Herrenmeister-
thums und der Kommenden derselben, so wie die Einziehung der sämmtlichen
Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staats-
güter; wollen und verordnen, daß es bei dieser gänzlichen Auflösung, Er-
löschung und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll.
Dagegen
II. errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nun-
mehr aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniterordens, einen
neuen Orden, in der Eigenschaft und unter der Benennung:
Königlich-Preußischer St. Johanniterorden;
welcher von nun an zu Unsern Königlich-Preußischen Orden gehören soll.
Fabrgang 1812. · X III. Wir
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juli 1812.)