Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

III. Wir erklaͤren hierdurch Allergnaͤdigst, daß Wir Hoͤchstselbst sou- 
verainer Protektor dieses Ordens sind. 
IV. Derselbe soll aus einem von Uns Hoöchstselbst abhängigen Groß- 
meister, und aus einer von Unserm Höchsten Willen abhängenden Anzahl von 
Rittern bestehen. . 
V. Die Ernennung des Großmeisters geschieht durch Uns Hoͤchstselbst. 
VI. In Hinsicht der großen Verdiensie, welche Unsers freundlich ge- 
liebten Groß-Oheims, des Prinzen Ferdinand von Preußen, Koönigl. 
Hoheit und Liebden, sowohl um Unsere Monarchie, als insbesondere um das 
ehemalige Herrenmeisterthum der aufgelöseten Balley Brandenburg haben, 
welchem Sie in einer langen Reihe von Jahren und bis zu desselben Aufls- 
sung, rühmlich vorgestanden, ernennen Wir bierdurch gedachten Unsern 
freundlich geliebten Groß-Oheim, den Prinzen Ferdinand von Preußen, 
zum Großmeister des Königlich-Preußischen St. Johanniterordens. 
VII. Auf den Fall gedachter Seiner Königl. Hoheit und Liebden der- 
einstigen Ablebens, welches die göttliche Vorsehung noch lange entfernen wolle, 
und für die Zeit von diesem Ableben an, ernennen Wir hiermit Unsers freund- 
lich geliebten Bruders, des Prinzen Heinrich von Preußen, Konigliche 
Hoheit und Liebden, welcher, bis zur Auflösung der Balley, Koadjutor im 
Herrenmeisterthume derselben war, zum Großmeister des Konigl. Preußischen 
Johanniterordens. 
VIII. Ernennen Wir hiermit zu Rittern dieses Ordens alle diejenigen, 
welche, als wirklich eingekleidete Ritter des Johanniterordens der aufgelösten 
Balley Brandenburg, zur Tragung der Ehrenzeichen des eben gedachten alten 
Ordens vorhin berechtigt waren. 
IX. Behalten Wir Uns vor, die mit ehemaligen, jetzo aufgelöseten, 
Anwartschaften versehenen Mitglieder der erloschenen Balley Brandenburg, 
auf vorgängige Prüfung und nach Befinden der speziellen Umstände eines 
jeden einzelnen Falles, zu Rittern des Königl. Preußischen Johanniterordens 
Allergnädigst zu ernennen. 
Diese ehemaligen Anwarter können sich, mit ihren Bittschriften um 
diese Ernennung, an Uns unmittelbar, oder an den Großmeister wenden, und 
Wir wollen sodann, auf den Antrag des Großmeisters oder auf ihre unmit- 
telbare Bitte, nach Unserm Gutfinden entweder sofort entscheiden, oder den 
Bericht Unserer General-Ordenskommission erfordern, und auf diesen Bericht 
Unsern Beschluß ertheilen. 
X. Werden Wir, nach Unserm Wohlgefallen, solchen Personen, 
welche sich um Uns, um Unser Königl. Haus, und um Unsere Monarchie 
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