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(No. 115.) Verordnung wegen einstweiliger Suspenslton des Edikts in Betreff der
Vermögens= und Einkommenssteuer in Ost= und Wesipreußen, auch
Litthauen. Vom 2ten Juli 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben, in Erwägung der außerordentlichen Anstrengungen, zu denen Unsere
jenseits der Weichsel belegenen Provinzen bei dem Durchmarsch der Truppen
genöthigt gewesen sind, beschlossen, die Ausführung Unsers Edikts vom
24sten Mai d. J., wegen der Vermögens= und Einkommenssteuer, in jenen
Provinzen theilweise auszusetzen.
Wir verordnen dieserhalb:
# 1. Die Erhebung des ersten Prozents der Vermögens= und Ein-
kommenssteuer, welches nach dem erwähnten Edikte baar erlegt werden soll,
wird in den Provinzen Westpreußen, Ostpreußen und Litthauen bis zum tsten
Oktober d. J. suspendirt.
§. 2. Ausgenommen hievon sind diejenigen Oerter, welche von Durch-
märschen verschont geblieben sind, und von den Provinzialsteuerkommissionen,
nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung, für steuerfahig erkannt werden, fer-
ner in Westpreußen der, zwischen der Weichsel und Nogat liegende Theil der
Provinz, desgleichen die Städte Elbing und Graudenz, in Ostpreußen die
Städte Königsberg und Braunsberg, in Litthauen die Stadte Memel und
Tilse.
§. 3. Da die Suspension sich nur auf Einziehung desjenigen ersten
Prozents der Steuer beschränkt, welches nach dem Inhalt Unsers Edikts in
baarem Gelde abzutragen ist; so müssen die Vermögensangaben allenthalben
eingereicht, auch muß derjenige Theil der Steuer entrichtet werden, der von
dem, in öffentlichen Papieren bestehenden Vermögen mit 24 Prozent abzu-
tragen ist.
§. 4. Wenn in den, von der Suspension ausgeschlossenen Oertern (F. 2.)
nach Inhalt §. 15. der Anweisung vom 24 sten Mai, ein hypothekarischer Gläu-
biger, die Steuer unmittelbar zu bezahlen verpflichtet seyn würde, dem Schuld-
ner aber die Suspensson zu statten kommt, so soll auch der Gläubiger, wegen
der, von dem eingetragenen Kapital, zu entrichtenden Steuer, in der Suspen-
sion begriffen seyn.
K. 5.