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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stctgaaten.
JNo. 18.
—.
(No. 116.) Deklaration des Edikts de Dato Konigsberg den 12ten Februar 1809. wegen
Ankauf des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung dessel-
ben und der Juwelen. Vom 9ten Juli 1812.
D. der Hauptzweck Unsers Edikts vom 12ten Februar 1809. wegen Ankauf
des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung desselben und der Ju-
welen, durch den patriotischen Eifer, womit Unsere getreuen Unterthanen den
größten Theil ihres Gold= und Silbergeraäths, so wie ihre Juwelen, dem
Staate zur Abwendung dessen augenblicklichen Verlegenheit dargebracht haben
bereits längst erfüllt ist, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die im Art. III.
jenes Edikts als bleibend verordnete Abgabe vom Werthe künftig verarbeiteter
und verkaufter edler Metallwaaren, auf das Gewerbe der Gold= und Sil-
berarbeiter höchst nachtheilig einwirkt; so wollen Wir zum Beweise Unserer
steten landesvaterlichen Fürsorge für den Nahrungsstand jeder Klasse Unseren
Unterthanen, jene Abgabe wieder aufheben und verordnen hierdurch: daß
vom Tage der Publikation dieser Verordnung angerechnet, die in Unserer
Landen verfertigten Gold= und Silberwaaren weder einer Abgabe noch
einer zu diesem Behuf vorzunehmenden Stempelung mehr unterworfen seyn,
von den aus der Fremde eingehenden Waaren dieser Art aber, blos die vor
Emanirung des Eingangs erwähnten Edikts darauf gelegten Gefälle erhoben
werden sollen. Hierdurch sind gleichfalls die Bestimmungen der §#. 10.,
18 und 19. jenes Edikts aufgehoben.
Wir befehlen Unserem Einkommen-Oepartement, hiernach überall zu
verfahren.
Berlin, den 9ten Juli 1812. —
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
3 o. 117.)
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten Juli 1812.)