Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(o. 121.) Deklarationen und nähere Vestimmungen in Absicht auf die Erhebung 
der durch das Edikt vom 24sten Mai c. angeordneten Vermögens- 
steuer. Bom 13ten Juli 1812. 
I 
Va der mir von Seiner Majestät dem Könige ertheilten Befugniß, 
werden in Absicht auf die Erhebung der durch das Edikt vom 24 sten Mai d. J. 
angeordneten Vermögenssteuer, folgende Deklarationen und nähere Bestim- 
stimmungen gegeben, wodurch auch die entstandenen Zweifel über die Auslegung 
des §. 4. des erwähnten Edikts und des K. 10. der Anweisung, welche mit 
solchem zugleich ertheilt ist, wegen der Frage, in wiefern die Vermögens- 
steuer von den Grundbesitzern auch für ihre Personalgläubiger vorzuschießen 
sey, gehoben werden. 
1) Der Grundbesitzer schießt die Steuer, sowohl für seine hypothekarischen 
2) 
2 
40 
5) 
6) 
Glaͤubiger, als fuͤr seine Personalglaͤubiger vor, und bringt sie diesen 
nach den Vorschriften jener Gesetze in Abzug, in sofern diese saͤmmtliche 
Schulden desselben, den Werth seiner Grundstuͤcke und seines uͤbrigen 
Aktivvermoͤgens nicht uͤbersteigen. 
Die Angabe der inlaͤndischen Personalschulden geschieht solchenfalls nach 
dem §F. 16. a. der erwaͤhnten Anweisung vom 24sten Mai, vor dem 
1sten Oktober d. J. versiegelt. Personalschulden an Ausländer werden 
in Abzug gebracht, und es wird dafur keine Steuer entrichtet; aber es 
sind darüber besovdere versiegelte und spezielle Verzeichnisse auf eben die 
Weise einzureichen, und bei entstehendem Verdacht von Unrichtigkeiten, 
einer genauen Untersuchung zu unterwerfen. 
Uebersteigt der Betrag der Personalschulden das gesammte Aktiovermö- 
gen des Schuldners, so hat das Uebersteigende keinen Werth und es 
wird keine Steuer davon entrichtet, dem Staat sieht aber nach dem eben 
angeführten §. 10. f. die Befugniß zu, in solchen Fällen eine genaue 
Untersuchung anzustellen, und die Maaßregeln zu nehmen, welche für 
nöthig erachtet werden. 
die Entrichtung der Steuer muß durchgängig von dem Grundbesitzer 
vorschußweise für seine Real= und Personalgläubiger geschehen. Es hängt 
nicht von diesen ab, die Steuer selbst zu bezahlen. Nur der Staqat kann 
dieses verlangen, in sofern der Schuldner den Vorschuß nicht leistet. 
Dann wird aber der Glaubiger besonders zur Zahlung aufgefordert. 
Personalgläubiger derjenigen, die nicht Grundbesitzer sind, entrichten 
die Steuer selbst. 
Das Vermögen, welches Kaufleute als Grundbesitzer haben, ist, wie 
schon gesetzlich feststeht, den allgemeinen Bestimmungen unterworfen. In 
Absicht auf das eigentliche kaufmännische Vermögen findet aber die an- 
geord-
	        
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