Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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geordnete Abschätzung und Klassifikation Statt, wobei also die Perso- 
nalschulden und Forderungen ohne spezielle Angabe mit in Betracht kom- 
men mussen. 
7) Die richtige Versteuerung der auf Inhaber lautenden, oder zwar auf 
einen benannten Inhaber gestellten, aber dennoch im öffentlichen Ver- 
kehr befindlichen Papiere, wird folgendermaßen kontrollirt: 
a) Diese Papiere werden bei der Versteuerung vorgezeigt, und von 
der Kasse, welche die Steuer erhebt, mit dem Stempel des dazu 
bestimmten ODienstsiegels bedruckt. 
ßb) Kommen nach dem tsten Oktober vor dem 24sten Mai ausge- 
stellte Papiere der Eingangs genannten Art ohne diesen Stempel 
zum Vorschein, so kann nicht allein weder Kapital noch Zinsen 
darauf bezahlt werden, sondern die Behörden, welchen sie präsen- 
tirt werden, sind auch verpflichtet, sie anzuhalten, und den Pro- 
vinzialkommissionen, sofern diese noch bestehen, sonst aber den Ab- 
gabendeputationen der Regierungen zu Einleitung der Konfiskation 
von der Hälfte des Werths einzureichen. 
c) Diese Konfiskation wird gegen den zeitigen Inhaber vollzogen, 
ohne Rücksicht, ob er in der Versteuerungsepoche im Besitze des 
Papiers war oder nicht. Es hat daher jeder, der solche Papiere 
kauft, oder in Zahlung erhält, genau darauf zu achten, ob sie 
auch den vorgeschriebenen Stempel haben, damit er nicht durch 
ungestempelte Papiere in Schaden gerathe. 
) Wer bei Publikation der gegenwärtigen Deklaration die Steuer 
von seinen Papieren schon entrichtet hat, muß dieselben noch vor 
dem tsien Oktober der Kasse, an welche er gezahlt hat, zur Stem- 
pelung vorlegen. 
e) Papiere, welche zu einem gesetzlich steuerfreien Vermögen gehören, 
oder sich im Besitze klassifizirter Mitglieder des Handelsstandes be- 
finden, werden, jedoch nur bei den Provinzialkommissionen, unent- 
geldlich gestempelt. 
1) Wer durch irgend eine gesetzliche Verhinderung abgehalten wird, 
sein siempelpflichtiges Papier vor dem isten Oktober d. J. zur Stem- 
pelung zu produciren, muß dasselbe mit Nummer und sonstigen Kenn- 
zeichen der Provinzialkommission anzeigen, die geschehene Versteue- 
rung glaubhaft nachweisen, und erhält hierauf ein Attest, auf welches 
er künftig die Stempelung bei der Behörde nachsuchen kann, die 
das Papier ausgestellt hat. Bis die Stempelung nicht vollzogen 
ist, kann ein solches Papier weder im Umlauf gebracht, noch zur 
Zinszahlung präsemirt werden. 
8) Kou-
	        
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