Nr. XVIII. ias
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. April 1912.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Feststellung und Erhebung der
Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchenwerlusten betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die
Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Berichtigung.
Verordunng.
(LVom 4. April 1912.)
Die Feststellung und Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchen-
verlusten betreffend.
Zum Vollzuge des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 577) wird im Einverständnis
mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen unter Aufhebung unserer Verordnung
vom 3. Oktober 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 389) über die Feststellung und
Erhebung der von den Tierbesitzern zu leistenden Beiträge verordnet, wie folgt:
I. Jeststellung und Erhebung der ordentlichen Beiträge.
(§§ 9 und 10 des Gesetzes; § 15 der Verordnung vom 7. September 1911.)
81.
Die Zählungslisten über den Bestand an Rindvieh und Tieren des Pferdegeschlechts
(Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere), welche jährlich für die Viehzählung in jeder Gemeinde
aufgestellt werden, müssen spätestens vom dritten Tage nach der Aufnahme an acht Tage lang
auf dem Rathause zu Jedermanns Einsicht aufgelegt werden.
Ort und Zeit der Auflegung wird vorher auf ortsübliche Weise durch den Gemeinderat
bekannt gemacht und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Liste für die Berechnung
der Beiträge maßgebend sei, welche von den Tierbesitzern zur Deckung der Viehseuchen-
Entschädigungen entrichtet werden müssen.
Mit der Bekanntmachung wird die Aufforderung verbunden, Anträge auf Berichtigung
innerhalb der Frist der Auflegung bei dem Gemeinderate vorzubringen.
Über derartige Anträge, soweit sie nicht schon von dem Gemeinderate mit Zustimmung
der Beteiligten erledigt werden, beschließt, vorbehaltlich einer etwaigen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung über die Beitragspflicht, das Bezirksamt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 23