Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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8) Koupons, die Jemand ohne die Haups-Verschreibung, zu der sie ge- 
hören, besitzt, sind der Stempelung ebenfalls unterworfen. 
8) Gemäß F. 1. litt. d. der Anweisung vom 24 sten Mai d. J. sind For- 
derungen eines Ausländers aus Dokumenten, die anf jeden Inhaber 
lauten, der Versteuerung unterworfen. Dieses wird dahin näher be- 
stimmt, daß Baukobligationen und andere von den Geldinstituten bes 
Staats ausgestellte Schuldscheine, auch wenn sie auf einen bestimmten 
Inhaber lauten, nur in so fern steuerfrei sind, und unentgeldlich gestem- 
pelt werden, als sie entweder sich noch in den Händen dessen befinden, 
auf den sie zuerst ausgestellt wurden, und dieser ein Ausländer ist, oder 
durch eine vor dem 24 sten Mai gerichtlich ausgestellte Cession, in die 
Hände des ausländischen Besitzers übergegangen sind. 
Zu dem sieuerfreien Vermögen gehört auch das gesammte Vermögen 
der Kämmereien. 
Wer nach §. 11. der Anweisung vom 24 sten Mai, Vermögenssteuer 
aus der Substanz eines Lehens oder Fideikommisses entrichtet hat, muß 
auch die für den zweiten und dritten Termin der Steuer von dem Staate 
erfolgende Vergütung, denselben Lehen oder Fideikommisse wieder zu- 
wenden, und sich darüber auf Erfordern der Interessenten ausweisen. 
Berlin, den 13ten Juli 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
(No. 122.)
	        
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