Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Nur in denjenigen streitigen Anspruchssachen, uͤber welche bereits vor 
der Eröffnung der Kommission der Weg eines gerichtlichen Verfahrens ein- 
geleitet ist; bleibt es den Liquidanten überlassen, ob sie es bei dem Rechts- 
gange bis zu dessen rechtskräftigen Beendigung lassen, oder sich der Entschei- 
dung der Königlichen Kommissarien unterwerfen wollen. · 
Z.8. 
Fortsetzung. 
Ein gleiches Verfahren (K. 7.) findet Statt, wenn von einem Kreise 
das Anerkenntniß einer Kommunalschuld als Kreisschuld, oder von einer Pro- 
vinz das Anerkenntniß einer Kreisschuld als Provinzialschuld verweigert wird. 
Die Königlichen Kommissarien entscheiden hierüber, nach gründlicher Unter- 
suchung der Differenzen. 
§#. 9 
Fortsetzung. 
Die Kommission hat genau darauf zu achten, daß nur Kriegesschul- 
den ganzer Provinzen, Kreise und Kommunen ausgemittelt und festgesetzet 
werden. 
Der Anspruch eines Individui wegen Kriegesschäden und Lasten, an eine 
Kommune, einen Kreis oder eine Provinz, kann nur dann als ein Gegen- 
stand der näheren Untersuchung und Entscheidung der Kommission angesehen 
werden, wenn er entweder aus dem Auftrage einer kompetenten Behörde ent- 
standen, oder eine nützliche Verwendung für den Kreis, die Kommune oder 
die Provinz zu erweisen ist. Einer nutzlichen Verwendung wird gleich geach- 
tet, wenn das Privateigenthum des Einzelnen durch feindliche Behörden oder 
Truppen in Regquisition gesetzt worden, weil dabei anzunehmen ist, daß die Er- 
füllung der Requisition, Plünderungen oder Brandschatzungen abgewandt habe. 
Alle andere Ansprüche, die aus Kriegesbeschädigungen und Lasten aller 
Art entspringen, werden als Kriegeszufälle von der Vergütigung ausge- 
schlossen. 
. 10. 
Fortsetzung. 
In den Fällen, wo die Kommission über eine noch nicht anerkannte For- 
derung entscheidet, ist nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren. 
Entspringt die Schuld aus einem gültigen gehörig erfüllten, oder durch 
die Schuld der Liquidaten unerfüllt gebliebenen Kontrakte; so wird sie nach 
den Bestimmungen desselben festgesetzet. In allen übrigen Fällen, ist nur 
wirklicher Verlust, nie aber entgangener Gewinn zu vergüten. Der Verlust 
wird nach dem gangbaren Werthe des Gegenstandes desselben in der Provinz 
oder Kommune zur Zeit der Entstehung desselben berechnet, oder wo das keine 
Anwendung finden kann, nach der Tare durch vereidigte Sachverständige. 
Ueberall
	        
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